Spricht ein umsatzabhängiger Zins für eine Pacht?
günstig für Verpächter betrifft Pächter, Verpächter, Unternehmer, Mieter
Er ist eines von mehreren Anzeichen. Für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens sprechen im Allgemeinen ein Zins, der im Verhältnis zum Umsatz steht, und die Überlassung von Warenlager sowie Konzession oder sonstiger Gewerbeberechtigung neben den Räumen. Eine Beteiligung am Umsatz allein lässt aber noch keinen verlässlichen Schluss zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Indizien für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens sind im allgemeinen, dass der vereinbarte Pachtzins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht, dass neben den Geschäftsräumlichkeiten auch ein Warenlager, die Konzession oder sonstige Gewerbeberechtigung überlassen werden und dergleichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Bestandzinses spricht für sich allein noch nicht für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses.OGH 1 Ob 25/08w, 03.04.2008
- Beteiligung am steuerpflichtigen Umsatz lässt für sich allein noch keinen verlässlichen Schluss auf die Unternehmenspacht zu (vgl NRSp 1990,87).OGH 1 Ob 583/91, 18.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020586 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 20/17b, 27.06.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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