Muss im Mietvertrag ein genauer Betrag stehen?
betrifft Mieter, Vermieter
Der Mietzins muss im Vertrag nicht in einer Zahl festgelegt sein. Es genügt, wenn der Vertrag alles enthält, was die Bestimmung des Zinses ermöglicht, etwa die Vereinbarung ortsüblicher Bedingungen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 10.08.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Nach § 1090 ABGB ist es nicht erforderlich, daß das vom Bestandnehmer dem Bestandgeber zu leistende Entgelt schon im Vertrag ziffernmäßig festgelegt wird. Es genügt, daß der Vertrag alle jene Elemente enthält, die die Bestimmung des Zinses ermöglichen. Diesem Erfordernis ist bei einer Klage auf Abschluß eines Mietvertrages Genüge getan, wenn der Abschluß des Mietvertrages im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ortsüblichen Bedingungen begehrt wird (vgl § 6 Abs 8 des Bundesgesetzes vom 3.12.1956, BGBL Nr 225).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es genügt Vereinbarung eines "ortsüblichen Zinses" oder auch, daß der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt wird und dieser Umstand den Parteien bekannt ist.OGH 6 Ob 725/79, 07.11.1979
- Hier: Der von einem Fachmann als angemessen bezeichnete Bestandzins.OGH 3 Ob 581/76, 29.06.1976
- "Was ein anderer bezahlt" genügend bestimmt.OGH 7 Ob 134/69, 03.09.1969
- Vereinbarung des "ortsüblichen geltenden" Bestandzinses genügend bestimmt.OGH 6 Ob 97/63, 02.05.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020697 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 5 Ob 123/23h, 10.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 55/23h, 31.05.2023
- OGH 6 Ob 73/19g, 29.08.2019
- OGH 4 Ob 134/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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