Ab wann ist mein Vertrag wirklich abgeschlossen?
betrifft Mieter, Vermieter, Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (62 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentlich - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustandegekommen. Ein synallagmatischer Vertrag erfordert somit Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung. Sofern eine dieser Leistungen in einem zu entrichtenden Preis besteht, anerkennt die Rechtsprechung jedoch in fortschreitendem Maße, dass die Vereinbarung eines bestimmbaren Preises (Marktpreis, "angemessener Preis genügt, der Preis also nicht schon vor Abschluss des Vertrages ziffernmäßig festgestellt werden muss. Wird der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt und ist dieser Umstand den Parteien bekannt, genügt zum Zustandekommen des Mietvertrages der übereinstimmende Wille der Parteien, den Bestandgegenstand dem anderen Teil in Bestand zu geben beziehungsweise von diesem Bestand zu nehmen. Denn die Vereinbarung jedes anderen als des nach dem Gesetz zulässigen Mietzinses wäre rechtsunwirksam. Konnten sich die Parteien aber im besonderen Fall nicht rechtswirksam auf einen anderen als den im Gesetz vorgesehenen Mietzins einigen, dann hindert eine mangelnde Einigung der Parteien über die Höhe des das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschreitenden Mietzinses (Ablöse, Baukostenzuschuss) das Zustandekommen des Mietvertrages nicht, wenn kein Zweifel am Abschlusswillen der Parteien besteht, also von keiner Seite hinsichtlich des Abschlusses des Bestandvertrages ein Vorbehalt gemacht wurde (hier: Mietzinsbildung nach § 32 WBFG 1968).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine Einigung trotz offener Nebenpunkte oder eines (Form-)Vorbehalts zustande kam, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.OGH 4 Ob 157/24b, 22.10.2024
- Hier: Fehlen eines auf den Abschluss eines zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäfts gerichteten Willens bei Abgabe einer später widerrufenen Erklärung über die Einräumung eines WohnrechtsOGH 2 Ob 176/23f, 14.12.2023
- Hier: Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, Rechtsanwalt.OGH 1 Ob 63/18y, 17.07.2018
- Hier: Überweisung von 80 % des aufgrund einer Schätzung ermittelten Kaufpreises.OGH 2 Ob 126/13p, 14.11.2013
- Auch der schlüssige Vertragsabschluss setzt einen übereinstimmenden Parteiwillen voraus.OGH 6 Ob 88/02p, 11.07.2002
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Das Offenbleiben des Zinses bei Vertragsabschluss schadet nicht, wenn nach der Parteiabsicht der ortsübliche Zins entrichtet werden soll.OGH 7 Ob 69/98t, 22.04.1998
- Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln.OGH 4 Ob 1650/95, 24.10.1995
- Vertragsergänzung kann in Nebenpunkten nach dispositivem Recht und hilfsweise nach der Verkehrssitte erfolgen.OGH 7 Ob 682/81, 21.01.1982
- Einigung auch über Nebenpunkte, die bereits zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden waren (hier: Finanzierungsbedingungen und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses).OGH 2 Ob 557/81, 12.01.1982
- Hier: Schlüssige Abänderung des angemessenen Mietzinses auf nicht wertgesicherte Schilling eintausend monatlich.OGH 5 Ob 667/78, 07.11.1978
- Die Vereinbarung über die Übereignung von Teilen eines Grundstückes bedarf zu ihrem Zustandekommen nicht nur der Einigkeit der Vertragspartner über das Flächenausmaß, sondern auch über den Verlauf der künftigen Grundstücksgrenze, sodass die Lage des zu übereignenden Grundstücksteiles in der Natur feststeht oder noch durch einen Geometer festgestellt werden kann.OGH 5 Ob 615/77, 04.10.1977
- Auch für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist die Äußerung des Abschlusswillens erforderlich.OGH 7 Ob 582/77, 23.06.1977
- Einigkeit über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen.OGH 1 Ob 27/76, 22.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 62.
- OGH 4 Ob 157/24b, 22.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 91/23f, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 17/22y, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/21x, 17.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 74/21d, 24.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 163/18h, 20.02.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 9 ObA 18/17p, 24.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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