OGH 2 Ob 29/20h
Worum es ging: Bekomme ich Geld dafür, dass ich meine Sache nicht nutzen konnte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die bloße Möglichkeit, eine Sache zu nutzen, ist neben ihrem Wert kein eigener Vermögenswert. Für den Verlust dieser Möglichkeit gibt es daher keinen gesonderten Ersatz.
Nein. Diesen Schutz gegen Eingriffe Dritter hat nur der Hauptmieter oder Hauptpächter, nicht der Untermieter oder Unterpächter. Ein Verein der Kleingärtner hat deshalb die Befugnisse des Hauptpächters, der einzelne Kleingärtner nur jene eines Unterpächters.
Wird das Leasingfahrzeug beschädigt, sind Sie als Leasingnehmer nicht unmittelbar geschädigt. Anders als der Käufer einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache stehen Sie damit nicht in der ersten Reihe. Ihr Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden.
In der Regel der Eigentümer, nicht der Mieter. Wird eine gemietete Sache von jemandem beschädigt, entsteht der Schaden im Vermögen des Eigentümers, und nur er kann ihn geltend machen. Anders ist es bei Teilen der Ausstattung, deren Ausbesserung üblicherweise Sie als Mieter trifft, etwa Tapeten, Malerei oder Bodenbeläge; diesen Schaden können Sie selbst vom Verursacher verlangen.
Mietwagenkosten sind eine typische Folge der Beschädigung eines Fahrzeugs und treffen im Regelfall den Eigentümer. Müssen Sie diese Kosten aufgrund des Leasingvertrags selbst tragen, ist der Schaden nur auf Sie verlagert. Der Schädiger hat Ihnen die Mietwagenkosten dann zu ersetzen.
Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.
Schadenersatz kann nur verlangen, wer durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar verletzt ist. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift gerade den Schutz Ihrer Interessen bezweckt. Eine Ausnahme besteht für Hinterbliebene, wenn jemand getötet wurde.
Ja. Können Sie ein Fahrzeug wegen einer Beschädigung vorübergehend nicht im Betrieb einsetzen, ist dieser Nachteil ein wirklicher Schaden und zu ersetzen. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt steht oder geleast beziehungsweise gemietet ist.
Wird ein Zwischenurteil, das dem Begehren dem Grunde nach stattgibt, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, wird über die Kosten dieses Verfahrens noch nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt dem Verfahren über die Höhe vorbehalten.
Ja. Ihr Recht als Mieter oder Pächter ist so stark ausgestaltet, dass Sie bei rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffen selbst Schadenersatz verlangen können. Sie können sich also direkt an denjenigen wenden, der den Schaden am Mietobjekt verursacht hat.
Ob Sie den Verdienstentgang wegen einer Verletzung Ihrer Pflicht, den Schaden gering zu halten, nur für einen kürzeren Zeitraum ersetzt bekommen, betrifft nicht den Grund Ihres Anspruchs. Diese Frage wird der Höhe des Anspruchs zugeordnet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 04.07.2019, 10 Cg 13/18x-15
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.11.2019, 6 R 133/19z-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 354 ABGB § 372 ABGB § 921 IO § 44
Entscheidungstext
60 Absätze, 28.235 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Geschäftszahl
2Ob29/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Josef Dengg und andere Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei W*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A*-AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 48.843,66 EUR sA, über die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. November 2019, GZ 6 R 133/19z-27, mit welchem das Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. Juli 2019, GZ 10 Cg 13/18x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Text
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