Darf der Vermieter eine Einmalzahlung zusätzlich zur Miete verlangen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Vermeidung eines Zuwiderhandelns gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG genügt demnach eine Vereinbarung, wonach eine vom Mieter verlangte Einmalleistung als vorausgezahlter Mietzins für einen bestimmten Zeitraum angerechnet wird und aliquot zurückverlangt werden kann, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums endet. Nur wenn es an diesen Voraussetzungen fehlt, kann der Mieter seine "Mietzinsvorauszahlung" unter Berufung auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG als unzulässige und verbotene Ablöse zurückfordern; andernfalls käme nur ein Rückforderungsanspruch wegen Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses in Betracht.OGH 5 Ob 2067/96y, 12.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099931 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 17/16b, 23.02.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur wenn es so vereinbart ist. Eine Einmalleistung gilt als echte Mietzinsvorauszahlung, wenn sie auf einen bestimmten Zeitraum angerechnet wird und bei früherem Ende des Mietverhältnisses anteilig zurückverlangt werden kann. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, können Sie den Betrag als verbotene Ablöse zurückfordern; sonst bleibt nur der Weg über eine überhöhte Miete.
Ja, wenn sich ihre Angemessenheit nicht beurteilen lässt. Fehlt eine Abrede darüber, für welche Mietzeit die Einmalzahlung Entgelt sein soll, kann niemand prüfen, ob sie angemessen ist; dann ist sie ungültig und rückforderbar. Der Vermieter muss vorbringen, warum eine solche Einmalzahlung ausnahmsweise zulässig sein soll.