Kann ich die Miete mindern, wenn ich den Mangel schon kannte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 22.12.2021 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier keine vorbehaltlose Übernahme des Bestandgegenstands mangels Kenntnis der Unbrauchbarkeit seitens beider Parteien.OGH 3 Ob 47/13b, 19.06.2013
- Die Zinsminderung tritt nicht nur wegen nach Übergabe auftretender Mängel ein, sondern auch wegen Mängeln, die schon bei der Übergabe vorhanden sind ein.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl RS0126875).OGH 4 Ob 191/10g, 23.03.2011
- Eine bereits vor Besichtigung oder in Unkenntnis des Mangels abgegebene Bestätigung über eine Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand nimmt nicht den Zinsminderungsanspruch. Andernfalls würde das in § 1096 ABGB statuierte Verbot eines Vorausverzichts auf die Zinsbefreiung unterlaufen.OGH 6 Ob 73/06p, 24.05.2006
- Umsatzrückgänge in dem im Mietobjekt betriebenen Geschäft aufgrund während der Bestandzeit durchgeführter kommunaler Gleisverlegungsarbeiten rechtfertigen aber keine Zinsminderung.OGH 9 Ob 348/98m, 10.02.1999
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- Hier: KranOGH 5 Ob 692/82, 22.02.1983
- Nur falls dem Bestandnehmer der mangelhafte Zustand der Bestandsache bei Vertragsabschluss bekannt war, tritt eine Minderung des Bestandzinses deshalb nicht ein, weil in diesem Fall die Vereinbarung eines Mietzinses trotz Kenntnis von Zinsbefreiungsvoraussetzungen oder Zinsminderungsvoraussetzungen, die von Anfang an vorliegen, als Verzicht auf die Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung anzusehen ist (vgl MietSlg 24140).OGH 3 Ob 519/82, 28.04.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020799 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 3 Ob 181/21w, 22.12.2021, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 18/21g, 27.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie von einem Mangel ohne eigenes Verschulden nichts wussten, steht Ihnen die Minderung auch ohne vorherige Anzeige an den Vermieter zu. Das Risiko einer Wohnung, die objektiv nicht dem vereinbarten Gebrauch entspricht, trägt in diesem Fall der Vermieter als Eigentümer. Sie sind nicht verpflichtet, nach für Sie nicht erkennbaren, nur theoretisch denkbaren Mängeln zu suchen.
Ist das Mietobjekt unbrauchbar oder im Gebrauch beeinträchtigt, mindert sich der Zins ab Beginn dieses Zustands bis zu seiner Behebung oder entfällt ganz. Daran ändert sich nichts, wenn Sie den Mangel selbst beheben. Statt der Minderung kommt für diesen Zeitraum auch keine Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses in Betracht.