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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.12.2021 · Fall aus Tirol

OGH 3 Ob 181/21w

Worum es ging: Wie setze ich unsere Vereinbarung über das Vermögen nach der Scheidung durch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Mit einer Klage im normalen Zivilverfahren. Haben Sie mit Ihrem früheren Partner wirksam vereinbart, wie das eheliche Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt werden, gehört der Streit über die Einhaltung oder die Anfechtung dieser Vereinbarung vor das Prozessgericht. Er wird nicht in das gerichtliche Aufteilungsverfahren übertragen.

Nein. Eine Minderung setzt voraus, dass die Sache bei der Übergabe oder während der Mietzeit unbrauchbar ist, ohne dass das beim Vertragsabschluss berücksichtigt wurde. Kannten Sie den mangelhaften Zustand damals und vereinbarten trotzdem den vollen Zins, gilt das als Verzicht. Eine Bestätigung, die Sie vor der Besichtigung oder ohne Kenntnis des Mangels unterschrieben haben, nimmt Ihnen die Minderung dagegen nicht.

Nein. Verwirft das Gericht Ihren Einwand, dass der Prozess so gar nicht geführt werden darf, können Sie das erst gemeinsam mit dem Urteil bekämpfen. Bringen Sie vorher einen eigenen Rekurs ein, wird dieser zurückgewiesen und nicht als Berufung behandelt.

Nein, solange die Ehe aufrecht ist. Räume, die Sie Ihrem Ehepartner im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht überlassen haben, können Sie vor Auflösung der Ehe nicht mit einer Räumungsklage zurückholen. Das gilt besonders dann, wenn diese Räume seine Existenzgrundlage bilden.

Der Anspruch auf Aufteilung entsteht erst, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Ein davor eingebrachter Antrag ist aber nicht schon deshalb unzulässig, wenn die Rechtskraft noch vor der Entscheidung über die Aufteilung eintritt. Auch Ansprüche aus einer vorweg getroffenen Vereinbarung gehören in dieses Verfahren.

Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.

Klagt der Vermieter zugleich auf Räumung und auf Zahlung des rückständigen Mietzinses, muss das Gericht über den behaupteten Rückstand mit einem Teilurteil entscheiden. Der Richter kann nicht stattdessen einen bloßen Beschluss fassen; ein Wahlrecht besteht nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1118 MRG § 1 MRG § 33

Entscheidungstext

46 Absätze, 16.699 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Geschäftszahl

3Ob181/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. U*, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. M*, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld, Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, wegen restlicher 23.942,12 EUR sA und Räumung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. April 2021, GZ 3 R 32/21h-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 30. November 2020, GZ 5 C 177/20d-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird; dies mit der Maßgabe, dass es in seinem Punkt II. 3. b) richtig zu lauten hat, dass die beklagte Partei einen Betrag von 23.942,12 EUR sA zu zahlen hat.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.856,32 EUR (hierin enthalten 642,72 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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