OGH 4 Ob 18/21g
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Nein. Eine Minderung setzt voraus, dass die Sache bei der Übergabe oder während der Mietzeit unbrauchbar ist, ohne dass das beim Vertragsabschluss berücksichtigt wurde. Kannten Sie den mangelhaften Zustand damals und vereinbarten trotzdem den vollen Zins, gilt das als Verzicht. Eine Bestätigung, die Sie vor der Besichtigung oder ohne Kenntnis des Mangels unterschrieben haben, nimmt Ihnen die Minderung dagegen nicht.
Ob die Sache brauchbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Vertrags. Sie muss die Verwendung zulassen, die dafür gewöhnlich nötig ist und im Verkehr üblich ist. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine mittlere, durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet.
Im Vertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die für die vereinbarte Nutzung nötigen behördlichen Bewilligungen selbst einholt. Ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen muss er nicht stellen. Dann muss aber er beweisen, dass die Bewilligung gar nicht oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre.
Brauchbar ist die Sache, wenn sie eine Verwendung zulässt, wie sie nach dem Zweck des Vertrags gewöhnlich erforderlich ist und im Verkehr üblich gemacht wird. Dabei ist eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen.
Nein. Eine Mietzinsminderung setzt einen Mangel am Mietgegenstand selbst voraus oder ein Verhalten, das der Vermieter zu vertreten hat und das Ihren vereinbarten Gebrauch beeinträchtigt. Dass im selben Haus ein Konkurrenzgeschäft besteht, ist kein solcher Mangel.
Bei einem Mangel sinkt die Miete grundsätzlich von selbst. Das gilt aber dann nicht, wenn Sie als Mieter die Umstände, die Ihre Nutzung behindern, akzeptiert haben. In diesem Fall bleibt es bei der vollen Miete.
Ist das Mietobjekt mangelhaft und dadurch nicht wie vereinbart brauchbar, ist der Mietzins schon von Gesetzes wegen gemindert. Sie müssen dafür weder eine eigene Erklärung abgeben noch auf Minderung klagen.
Nein. Ist das Objekt ganz oder teilweise unbrauchbar, sinkt der Zins von Gesetzes wegen, und zwar unabhängig davon, ob den Vermieter ein Verschulden trifft. Haben aber Sie den Gebrauchsnutzen schuldhaft vereitelt oder müssen Sie für den Schaden einstehen, steht Ihnen die Minderung nicht zu.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Ist das Mietobjekt unbrauchbar oder im Gebrauch beeinträchtigt, mindert sich der Zins ab Beginn dieses Zustands bis zu seiner Behebung oder entfällt ganz. Daran ändert sich nichts, wenn Sie den Mangel selbst beheben. Statt der Minderung kommt für diesen Zeitraum auch keine Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses in Betracht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 28.06.2019, 4 C 304/17b-50
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 27.11.2020, 40 R 149/20p
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ABGB § 523 MRG § 33 WEG 2002 § 16 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 10.310 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Geschäftszahl
4Ob18/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Klägerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Reinitzer Rechtsanwalts KG in Wien, gegen den Beklagten V***** N*****, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in Wien, wegen I. (AZ 4 C 304/17b) 42.313,38 EUR sA und Räumung und II. (AZ 4 C 305/17z) 9.291,61 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2020, GZ 40 R 149/20p, 40 R 199/20s-62, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 28. Juni 2019, GZ 4 C 304/17b-50, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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