Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 192/25v
Worum es ging: Muss das Gericht meinem Anwalt erklären, wie er verbessert?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Erhält Ihr Anwalt einen Verbesserungsauftrag, genügt der Hinweis, dass ein Mangel vorliegt. Wie er zu beheben ist, muss das Gericht nicht erklären. Es muss auch nicht darauf hinwirken, dass Ihr Anwalt ein bestimmtes weiteres Vorbringen erstattet.
Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.
Beim Kündigungsgrund des Mietzinsrückstands kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wird. Dieser Zeitpunkt entscheidet darüber, ob der Kündigungsgrund vorliegt.
Ob eine Aufkündigung zulässig ist, wird ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt. Was später geschieht, bleibt dafür außer Betracht.
Der geschuldete Betrag umfasst nicht nur jenen Zinsrückstand, der in der Kündigung oder in der Auflösungserklärung geltend gemacht wurde. Dazu zählen vielmehr alle Beträge, die bis zur Beschlussfassung des Gerichts fällig geworden sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 14.10.2025, 3 R 89/25x-79
Zitierte Paragrafen
MRG § 30 MRG § 33 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.123 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Geschäftszahl
3Ob192/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Andreas Ermacora und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Y*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2025, GZ 3 R 89/25x-79, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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