Haftet mein Vertragspartner auch für selbständige Fachleute?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass der Geschäftsherr vom Wissensstand des Erfüllungsgehilfen und von dessen Tätigkeiten im Einzelnen keine Kenntnis hat, steht der Zurechnung nach § 1313a ABGB nicht entgegen.OGH 6 Ob 146/18s, 31.08.2018
- Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß § 1313a ABGB.OGH 7 Ob 239/06g, 31.01.2007
- Mit ausführlicher Begründung.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
- Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
- Hier zum AHG.OGH 1 Ob 296/03s, 12.10.2004
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Erfüllungsgehilfe ist nicht nur der unselbständig Tätige; vielmehr kann auch ein selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe eines anderen sein.OGH 4 Ob 2112/96h, 14.05.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028447 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 168/22w, 12.10.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 146/18s, 31.08.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.
Nicht unbedingt. Wer weiß oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen könnte, dass der andere die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hat, und sich trotzdem auf das Geschäft einlässt, dem fällt ein eigenes Versehen zur Last. Der Schaden wird dann geteilt, etwa bei einer Kosmetikerin, die eine Behandlung anbot, für die ihr die Befähigung fehlte.