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Gilt mein Verzicht auch für Mängel, die ich nicht sah?

günstig für Verpächter betrifft Pächter, Verpächter, Mieter, Vermieter, Unternehmer
Haben Sie beim Pachtvertrag erklärt, das Objekt aus eigener Wahrnehmung zu kennen und auf jede Gewährleistung zu verzichten, erfasst das grundsätzlich auch geheime Mängel. Auf den Verzicht kann sich der Verpächter aber nicht berufen, wenn er bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen hat oder wenn die Mängel die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen.

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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1991)

Haben die Parteien vereinbart, daß der Pächterin das Pachtobjekt aus eigener Wahrnehmung bekannt sei und sie gegenüber dem Verpächter auf jegliche Gewährleistung verzichte, insbesondere was die Beschaffenheit des Pachtobjektes und des mitverpachteten Inventars betreffe, so erstreckt sich ein solcher Gewährleistungsverzicht grundsätzlich auch auf geheime Mängel. Der Verpächter könnte sich nur dann nicht auf den Verzicht berufen, wenn bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen worden wären, oder wenn es sich um Mängel handeln würde, welche die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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