Gilt mein Gewährleistungsverzicht auch für Rechtsmängel?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gewährleistungsausschluss, aber Zusage der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs.OGH 7 Ob 52/25k, 21.05.2025
- Für den inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Besichtigung und dem Haftungsausschluss ist nicht zwingend ein „Verbindungswort“ („demnach“; „daher“) erforderlich.OGH 1 Ob 79/23h, 23.05.2023
- Hier: Gewährleistungsausschluss in einem Liegenschaftskaufvertrag iZm einer Vertragsbestimmung, wonach die Käufer den Vertragsgegenstand besichtigt haben. Beurteilung der Vorinstanzen, wonach sich dieser Ausschluss nur auf Mängel beziehe, die für die Käufer bei sorgfältiger Besichtigung erkennbar gewesen wären, nicht korrekturbedürftig.OGH 1 Ob 79/23h, 23.05.2023
- Hier: Bodenbeschaffenheit einer Liegenschaft.OGH 9 Ob 50/10h, 28.07.2010
- Durch das neue Gewährleistungsrecht hat sich an diesen Grundsätzen nichts geändert.OGH 9 Ob 50/10h, 28.07.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator.OGH 5 Ob 143/07a, 13.07.2007
- Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
- Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.OGH 6 Ob 272/05a, 16.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 27.
- OGH 7 Ob 52/25k, 21.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 96/24g, 25.06.2024
- OGH 4 ob 215/23f, 04.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 243/23h, 21.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 96/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 60/23v, 31.05.2023
- OGH 1 Ob 79/23h, 23.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 111/19k, 27.02.2020, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 64/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auf das Recht, wegen eines Mangels den Vertrag rückgängig zu machen, kann wirksam verzichtet werden. Eine solche Vereinbarung ist nicht schon deshalb sittenwidrig.
Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.