OGH 8 Ob 111/19k
Worum es ging: Darf ich beim Gebrauchtwagen ein fahrtaugliches Auto erwarten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer einen Gebrauchtwagen kauft und kein Wrack zum Ausschlachten, will ein verkehrstüchtiges Fahrzeug. Musste der Verkäufer das aus den Umständen erkennen, etwa weil eine Probefahrt vereinbart wurde, gilt diese Erwartung als stillschweigend erklärt.
Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind kein Mangel. Beim Gebrauchtwagen müssen Sie Mängel in einem gewissen Rahmen hinnehmen, vor allem solche, die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechen. Auch das Risiko größerer Reparaturen gehört dazu.
Wer im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug kauft und selbst abholen soll, darf davon ausgehen, dass es fahrbereit ist. Üblichen Verschleiß müssen Sie hinnehmen, grobe Mängel, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigen, aber nicht. Ein Wagen, dessen Bremsflüssigkeit fehlt, sodass die Bremsen schon nach kurzer Strecke völlig versagen, ist nicht fahrbereit.
Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.
Mit einer Klausel wie „besichtigt, so gekauft wie sie liegt, ohne Haftung für einen bestimmten Zustand“ verzichten Sie auf alle Mängel, die bei einer ordentlichen Untersuchung erkennbar gewesen wären. Das gilt auch dann, wenn der Mangel nicht sofort ins Auge fällt.
Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.
Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.
Haben Sie beim Pachtvertrag erklärt, das Objekt aus eigener Wahrnehmung zu kennen und auf jede Gewährleistung zu verzichten, erfasst das grundsätzlich auch geheime Mängel. Auf den Verzicht kann sich der Verpächter aber nicht berufen, wenn er bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen hat oder wenn die Mängel die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen.
Ersetzt werden nur jene Kosten, die zur zweckentsprechenden Verfolgung Ihres Rechts notwendig waren. Konnten Sie dasselbe Ergebnis mit einem günstigeren Schritt erreichen, bekommen Sie nur diese niedrigeren Kosten ersetzt.
Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen bei einem Händler mit Werkstätte, gilt es als stillschweigend zugesagt, dass das Auto fahrbereit und verkehrssicher ist. Der Händler muss das Fahrzeug so prüfen, wie es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, und bei besonderem Anlass auch das Alter der Reifen feststellen. Als Käufer müssen Sie nicht damit rechnen, dass auf einem zweieinhalb Jahre alten Auto fast zehn Jahre alte Reifen montiert sind.
Ja. Kaufen Sie ein Einfamilienhaus, ohne dass auf eine Besonderheit des Bodens hingewiesen wird, dürfen Sie im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Untergrund natürlich gewachsen ist. Ein vereinbarter Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf Eigenschaften, die Ihnen zumindest stillschweigend zugesagt wurden.
Nein. Wird Ihnen vor dem Kauf offengelegt, dass bestimmte Nachteile bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, müssen Sie mit einem Abweichen von der sonst geschuldeten Qualität rechnen. Dann wird nur diese mindere Qualität zum Inhalt des Vertrags.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Eisenstadt, 11.02.2019, 2 C 1046/17x-31
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 28.06.2019, 13 R 58/19f-37
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Geschäftszahl
8Ob111/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei D***** E*****, vertreten durch Beck & Dornhöfer & Partner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, wegen 5.515 EUR sA, über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei (Interesse 3.849,97 EUR) gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 28. Juni 2019, GZ 13 R 58/19f-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 11. Februar 2019, GZ 2 C 1046/17x-31, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision und dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.414,32 EUR (darin 235,72 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.
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