Werden Arbeitskräfte überlassen oder ein Werk bestellt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k).OGH 3 Ob 67/20d, 02.09.2020
- Der Beschäftiger ist für die Mangelhaftigkeit der Leistung beweispflichtig. Er hat die Unterdurchschnittlichkeit der Qualifikation der Arbeitskräfte unter Beweis zu stellen.OGH 5 Ob 141/01y, 12.06.2001
- Welches Ausmaß und Qualität einer Leistung und Leistungsbereitschaft einem "durchschnittlichen" Anspruch genügt, gehört dem Tatsachenbereich, nicht aber dem Rechtsbereich an.OGH 5 Ob 141/01y, 12.06.2001
- Der primäre Unterschied zwischen dem Einsatz von Arbeitskräften aufgrund eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages sowie im Rahmen werkvertraglicher Verpflichtungen liegt in der unterschiedlichen Leistungsverpflichtung zwischen Überlasser und Werkunternehmer. Der Überlasser schuldet dem Beschäftiger lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitserbringung in dessen Betrieb.OGH 5 Ob 141/01y, 12.06.2001
- Allerdings steht er dem Werkvertrag nahe, weil durch ihn ein Werk, nämlich das Zurverfügungstellen von Personen für bestimmte Arbeiten, versprochen wir. Es sind die allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtes (Obligationenrechtes) anzuwenden.OGH 7 Ob 536/91, 13.06.1991
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- Eine Schadenersatzpflicht trifft ihn aber selbst gegenüber dem Vertragspartner nur bei Verschulden.OGH 7 Ob 659/82, 16.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021302 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 94/17k, 27.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.
Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.