Haftet die Leihfirma für die Arbeitsfehler ihrer überlassenen Leute?
günstig für Überlasser betrifft Unternehmer, Arbeitgeber, Beschäftigerbetriebe, Leiharbeitnehmer
Wer Arbeitskräfte überlässt, schuldet nur die Bereitstellung des Arbeitnehmers. Für schlechte Arbeit dieses Arbeitnehmers haftet er nicht. Er steht aber dafür ein, dass die Person die übliche fachliche Eignung hat und zur Arbeit bereit ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 18.02.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Vertragsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung ist die Bereitstellung eines Dienstnehmers zum Zwecke der Arbeitsleistung. Dieser ist aber nicht Erfüllungsgehilfe des Verleihers (seines Dienstgebers), der daher auch nicht für eine schlechte Arbeitsleistung seines Dienstnehmers haftet. Der Verleiher haftet jedoch für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft des überlassenen Dienstnehmers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k).OGH 3 Ob 67/20d, 02.09.2020
- Nicht jedoch für eine mangelnde Qualität der Arbeitsleistung.OGH 7 Ob 256/03b, 03.12.2003
- Der Überlassende hat aus dem Titel der Gewährleistung verschuldensunabhängig nicht etwa dafür einzustehen, dass die überlassene Arbeitskraft eines bestimmten Zeugnisses über ihre Berufsbefähigung entbehrt, sondern nur dafür, dass sie über die - durch ein solches Zeugnis zunächst indizierte - zumindest durchschnittliche berufliche Qualifikation aus bestimmten Gründen tatsächlich nicht verfügt, und zwar unabhängig davon, ob er einen solchen Ausbildungsmangel anlässlich der Einstellung der Arbeitskräfte oder im Zeitpunkt ihrer Überlassung kannte oder wenigstens hätte kennen müssen. Allein das Vorhandensein eines bestimmten Zeugnisses klärt daher die maßgebende berufliche Qualifikationsfrage noch nicht abschließend.OGH 1 Ob 203/01m, 22.10.2001
- Nach redlicher Verkehrsübung.OGH 7 Ob 659/82, 16.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 6 Ob 187/24d, 18.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 94/17k, 27.06.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 181/15d, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
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