OGH 5 Ob 94/17k
Worum es ging: Haftet die Leihfirma für die Arbeitsfehler ihrer überlassenen Leute?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Arbeitskräfte überlässt, schuldet nur die Bereitstellung des Arbeitnehmers. Für schlechte Arbeit dieses Arbeitnehmers haftet er nicht. Er steht aber dafür ein, dass die Person die übliche fachliche Eignung hat und zur Arbeit bereit ist.
Von Überlassung spricht man, wenn nur Arbeitskräfte gegen ein nach dem Umfang bemessenes Entgelt zur Verfügung gestellt werden, während der Empfänger sie anweist und überwacht - ein bestimmter Arbeitserfolg ist dann nicht geschuldet. Der Überlasser steht nur für durchschnittliche fachliche Eignung und Arbeitsbereitschaft ein, sein Entgelt hängt nicht vom Ergebnis ab.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Bei einer Überlassung arbeiten Sie nicht im Betrieb Ihres Arbeitgebers, sondern nach den Weisungen eines anderen Betriebs. Ihr Arbeitsvertrag besteht trotzdem nur mit dem Überlasser, mit dem Einsatzbetrieb haben Sie in der Regel keinen Vertrag. Den Lohn schuldet Ihnen deshalb der Überlasser.
Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 10.03.2017, 60 R 8/17g-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 9.339 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob94/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Feldbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG, Gänserndorf, wegen 44.906,56 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. März 2017, GZ 60 R 8/17g-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 13. Dezember 2016, GZ 9 C 230/15m-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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