Bin ich Angestellter oder arbeite ich auf Werkvertrag?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständige, Unternehmer
Bei einem Dienstvertrag schulden Sie Ihre Arbeitsbereitschaft für eine bestimmte Zeit, ohne dass von vornherein ein bestimmter Erfolg festgelegt ist. Beim Werkvertrag schulden Sie dagegen ein fertiges Ergebnis, das Sie auch gemeinsam mit anderen erbringen dürfen. Dass jemand weisungsgebunden arbeitet, kann auch bei einem Werkvertrag vorkommen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.03.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Für das Vorliegen eines Dienstvertrages ist die Bereitschaft zur Dienstleistung auf bestimmte Zeit ohne von vornherein gegebene Charakterisierung durch den Arbeitserfolg entscheidend. Beim Werkvertrag kann das maßgebliche Ergebnis der Arbeitsleistung, nämlich das selbständige Werk, auch im Verein mit anderen erbracht werden. Persönliche Abhängigkeit kann auch bei Werkverträgen erkennbar werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 48 ASGGOGH 8 ObA 204/95, 14.09.1995
- War der Dienstnehmer nicht verpflichtet, die Arbeit selbst auszuführen, sondern sich seinerseits wieder Hilfspersonen hätte bedienen können, hindert dies nicht, den Vertrag als Dienstvertrag zu beurteilen.OGH 8 ObA 204/95, 14.09.1995
- Weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, wenn er in Unterordnung in den Organismus des Betriebes prinzipiell unbeschränkten Weisungen und der Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen ist.OGH 14 ObA 77/87, 21.10.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021313 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 ObA 8/23a, 23.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1165
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