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Wann bin ich freier Dienstnehmer und nicht echter Angestellter?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Auftraggeber, Unternehmer
Wenn Sie den Ablauf Ihrer Arbeit selbst regeln und jederzeit ändern können; dann fehlt die persönliche Abhängigkeit und die Bindung an Weisungen, die ein echtes Arbeitsverhältnis prägt. Sachliche Vorgaben, die nur den Gegenstand der Leistung abgrenzen, sprechen nicht dagegen, persönliche Weisungen über die Art Ihrer Arbeit dagegen schon. Müssen Sie Ihre Arbeitskraft laufend bereithalten und werden monatlich entlohnt, spricht das für ein echtes Arbeitsverhältnis.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (72 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1976)

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag im Sinne der §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 72.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Regelmäßige Arbeit im freien Dienstverhältnis

Nein. Dass Sie regelmäßig und dauerhaft Arbeit leisten, macht Sie noch nicht zum Angestellten. Auch ein freies Dienstverhältnis kann auf Dauer angelegt sein und regelmäßige Leistungen vorsehen.

günstig für Arbeitgeber Arbeitsrecht beim freien Dienstvertrag

Nein, nicht unmittelbar. Die Regeln des Gesetzbuchs über Dienstleistungen gelten direkt nur für den abhängigen Arbeitsvertrag. Beim freien Dienstvertrag kommt eine sinngemäße Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen nur in Betracht, wenn das sachlich gerechtfertigt ist.

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