Wann bin ich freier Dienstnehmer und nicht echter Angestellter?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (72 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Eigenschaft als freier Dienstnehmer im Sinn dieser Bestimmung ist durch die Verpflichtung zur dauerhaften, regelmäßig wiederkehrenden, im Wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrags, ohne persönliche Abhängigkeit charakterisiert.OGH 8 ObS 2/21h, 23.02.2021
- Hier: redaktionelle Mitarbeiterin.OGH 9 ObA 43/20v, 25.11.2020
- Hier: Hebamme.OGH 9 ObA 16/12m, 26.11.2012
- Die Vorgabe eines bestimmten Kursinhalts und definierter Kursziele, die Verwendung beigestellter Lehrmittel und die Abhaltung der Kurse in den Räumen des Veranstalters liegt in der Natur vergleichbarer Tätigkeiten; derartige Umstände sind daher für sich allein nicht geeignet, die persönliche Abhängigkeit des Vortragenden zu begründen.OGH 8 ObA 57/09d, 23.03.2010
- Hier: Vortragende in Kursen eines Privatinstituts zur Erwachsenenbildung.OGH 8 ObA 57/09d, 23.03.2010
- Erfordert die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine besondere sachliche Ausstattung (hier: gesetzliche Verpflichtung, eine Justizanstalt auch mit den erforderlichen, der medizinischen Versorgung der Insassen dienenden Einrichtungen auszustatten: §§ 66 ff StVG), kann dem Umstand, dass die vorhandenen Mittel auch tatsächlich genutzt werden, keine wesentliche Indizwirkung für die Frage der Abgrenzung des echten Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag zukommen.OGH 8 ObA 55/07g, 10.07.2008
- Weisungen des Anstaltsleiters in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt stellen schon deshalb keine „persönlichen Weisungen" dar, weil diesen sämtliche in der Justizanstalt aufhältige Personen unterworfen sind, unabhängig davon, ob sie überhaupt in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei stehen.OGH 8 ObA 55/07g, 10.07.2008
- Im gegenständlichen Fall wurde das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, der auch in zwei Justizanstalten als Arzt tätig war, verneint und dessen Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag qualifiziert.OGH 8 ObA 55/07g, 10.07.2008
- Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis spricht nur dann gegen die persönliche Abhängigkeit, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt.OGH 8 ObA 55/07g, 10.07.2008
- Für den freien Dienstvertrag ist die Möglichkeit charakteristisch, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und an jene Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern.OGH 8 ObA 55/07g, 10.07.2008
- Die Möglichkeit der Erteilung sachlicher Weisungen, die der Abgrenzung des Leistungsgegenstandes dienen, ist mit freien Dienstverträgen keineswegs unvereinbar.OGH 9 ObA 165/07s, 28.11.2007
- Hier: Freie Journalistin.OGH 9 ObA 110/06a, 15.11.2006
- Ebenso unterscheidet sich der Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.OGH 8 ObA 86/03k, 13.11.2003
- Hier: Zeitungs- und Werbemittelzusteller.OGH 8 ObA 45/03f, 30.10.2003
- Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als entscheidendes Kriterium der persönlichen Abhängigkeit ist der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen. Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor. Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die, soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden, die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten.OGH 8 ObA 45/03f, 30.10.2003
- Aus dem tatsächlich einheitlichen Arbeitsvertrag gelangt man zu einer Solidarhaftung beider Gesellschaften für alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus diesem Vertrag.OGH 8 ObA 135/02i, 19.12.2002
- Eine Teilung des Arbeitsvertrages in ein abhängiges Arbeitsverhältnis mit Fixgehalt und freien Dienstvertrag gegen Provision durch Abschluss zweier Verträge von formell zwei verschiedenen Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe ist unzulässig. Es hat sich in Wahrheit um einen einheitlichen Vertrag gehandelt, der nur in Umgehungsabsicht entgegen dem Wunsche des Arbeitnehmers zu dessen überwiegenden Nachteil in zwei Verträge aufgeteilt wurde.OGH 8 ObA 135/02i, 19.12.2002
- Hier: Freier Dienstvertrag einer Ärztin.OGH 8 ObA 207/01a, 18.04.2002
- Mangels Arbeitsverpflichtung des Klägers kann der Rahmenvertrag selbst weder ein Arbeitsvertrag noch eine freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein, insbesondere, wenn auch keine Pflicht des Klägers zur Einsatzbereitschaft besteht.OGH 9 ObA 296/01x, 20.02.2002
- Hier: Wohnungseigentümer, der Aufzugswartung übernimmt.OGH 8 ObA 95/01f, 15.11.2001
- Diverse Berichtspflichten sind kein Hinweis für eine laufende Kontrolle unter persönlicher Abhängigkeit. Es handelt sich dabei um in der Natur der Tätigkeit liegende Weisungen über die Art der Ausführung.OGH 9 ObA 55/00d, 05.04.2000
- Die Möglichkeit Hilfstätigkeiten zu substituieren indiziert für sich allein noch nicht das Vorliegen eines freien Dienstvertrages.OGH 8 ObA 26/99b, 08.07.1999
- Die Pflicht seine Arbeitskraft kontinuierlich zur Verfügung zu stellen spricht ebenso wie die Vereinbarung einer monatsweisen Entlohnung für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrages.OGH 8 ObA 26/99b, 08.07.1999
- Hier: Sprachlehrer in einer privaten Sprachschule.OGH 9 ObA 10/99g, 05.05.1999
- Hier: "Werbeleiter" für eine karitative Organisation.OGH 8 ObA 38/99t, 25.02.1999
- Hier: Freiberufliche Anästhesistin in einer Tagesklinik.OGH 9 ObA 210/93, 29.10.1993
- Auch die Gebundenheit an einen vorgegebenen Terminplan spricht nicht für die persönliche Abhängigkeit. (Hier: Unternehmensberater).OGH 9 ObA 225/91, 18.12.1991
- Hier: Notarzt - freier Dienstvertrag.OGH 9 ObA 99/91, 28.08.1991
- Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung ecolex 1990, 183 bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auf andere Kriterien als die persönliche Abhängigkeit abstellte, vermag ihm der OGH nicht zu folgen.OGH 9 ObA 35/91, 10.04.1991
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 289/90, 07.11.1990
- Die Besonderheiten der journalistischen Tätigkeit sind zu berücksichtigen.OGH 9 ObA 219/89, 27.09.1989
- Hier: Vertrag zweier Rechtsanwälte.OGH 4 Ob 93/83, 20.09.1983
- RundfunkmitarbeiterOGH 4 Ob 8/81, 16.03.1982
- Regisseur beim ORF.OGH 4 Ob 51/81, 17.11.1981
- Insbesonders wenn die Parteien beabsichtigt haben, das Verhältnis so unabhängig und frei wie nur möglich zu gestalten. (so schon Arb 6487).OGH 4 Ob 104/80, 19.05.1981
- Ob von einem Recht, Arbeitsleistungen nicht zu erbringen aus Interesse am Verdienst faktisch nicht Gebrauch gemacht wurde, ist nicht entscheidend.OGH 4 Ob 81/78, 19.12.1978
- Hier: Lektoratsleistungen und Dramaturgieleistungen für den ORF.OGH 4 Ob 20/78, 27.06.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021518 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 72.
- OGH 8 ObA 2/26s, 20.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 37/25v, 25.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 15/23f, 26.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 43/20v, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 65/18a, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 50/18w, 28.06.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 120/15k, 29.09.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 40/16x, 24.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie regelmäßig und dauerhaft Arbeit leisten, macht Sie noch nicht zum Angestellten. Auch ein freies Dienstverhältnis kann auf Dauer angelegt sein und regelmäßige Leistungen vorsehen.
Nein, nicht unmittelbar. Die Regeln des Gesetzbuchs über Dienstleistungen gelten direkt nur für den abhängigen Arbeitsvertrag. Beim freien Dienstvertrag kommt eine sinngemäße Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen nur in Betracht, wenn das sachlich gerechtfertigt ist.