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Habe ich Gewährleistung, wenn mein Zahnersatz nicht passt?

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Der Vertrag mit dem Zahnarzt ist zunächst ein freier Dienstvertrag. Wird der Zahnarzt aber mit bestimmten Arbeiten am Zahnersatz beauftragt, kommen Elemente eines Werkvertrages dazu. Deshalb sind auf seine Tätigkeit auch die Gewährleistungsregeln des Werkvertrages und die Bestimmungen über die Warnpflicht anzuwenden. Stellt ein Zahntechniker nur die Brücke her, ohne Abdruck und Anpassung, liegt ein reiner Werkvertrag vor.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 24.10.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist zunächst wie jeder Arztvertrag ein sogenannter "freier" Dienstvertrag. Wenn aber der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrages hinzu. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Tätigkeit des Zahnarztes zB das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages nach § 1167 ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach § 1168a ABGB anzuwenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021759 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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