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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 122/23a

Worum es ging: Schuldet mir der Zahnarzt ein bestimmtes Ergebnis?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, der auch Elemente eines Werkvertrags enthält - etwa bei der Herstellung einer Prothese. Was im Einzelnen gilt, hängt von der vereinbarten Leistung ab. Stellt ein Zahntechniker nur die Brücke her, ist das ein reiner Werkvertrag.

Der Vertrag mit dem Zahnarzt ist zunächst ein freier Dienstvertrag. Wird der Zahnarzt aber mit bestimmten Arbeiten am Zahnersatz beauftragt, kommen Elemente eines Werkvertrages dazu. Deshalb sind auf seine Tätigkeit auch die Gewährleistungsregeln des Werkvertrages und die Bestimmungen über die Warnpflicht anzuwenden. Stellt ein Zahntechniker nur die Brücke her, ohne Abdruck und Anpassung, liegt ein reiner Werkvertrag vor.

Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.

Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.

Nein. Kosten für eine künftige Heilbehandlung können Sie nur als Vorschuss verlangen, und nur wenn Sie die Behandlung ernstlich vorhaben. Steht fest, dass die Behandlung unterbleibt, steht Ihnen dafür kein Ersatz zu.

Ein Vorwurf trifft Sie nur, wenn die unterlassene Handlung Ihnen zumutbar war und geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Verweigern Sie eine zumutbare Heilbehandlung, die Ihre Beschwerden bessern könnte, müssen Sie die Folgen selbst tragen. Beschreiten Sie einen risikobehafteten Rechtsweg nicht, liegt dagegen keine Verletzung vor.

Nein. Kosten, die zwar bei der Behebung eines Mangels anfallen, aber für ein einwandfreies Werk von vornherein nötig gewesen wären, tragen Sie selbst. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer Sie schuldhaft nicht gewarnt hat, weil diese Kosten nicht durch die unterlassene Warnung entstanden sind.

Manchmal soll ein Werk ein bestimmtes Ergebnis bringen, das mit den vertraglich vorgesehenen Mitteln gar nicht erreichbar ist. Genau dann stellt sich die Frage, wer jene Kosten trägt, die ohnehin angefallen wären. Diese Kosten nennt man Sowieso-Kosten.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Das Schmerzengeld folgt keinen starren Regeln und wird nicht nach einem Tarif für einzelne Tage oder Zeiteinheiten berechnet. Jede Verletzung wird in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen Ihres Falls betrachtet und auf dieser Grundlage bemessen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1167 ABGB § 1168a ABGB § 1304 ZPO § 273

Entscheidungstext

65 Absätze, 29.748 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Geschäftszahl

7Ob122/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* M*, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Dr. E* Kft, *, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen 126.762,55 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Mai 2023, GZ 1 R 33/23x-159, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Dezember 2022, GZ 57 Cg 12/19f-151, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teile, insgesamt lauten:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen den Betrag von 103.144,55 EUR samt 4 % Zinsen aus 22.150 EUR vom 4. 1. 2019 bis 25. 3. 2019, aus 25.117 EUR vom 26. 3. 2019 bis 22. 10. 2019, aus 70.912 EUR vom 23. 10. 2019 bis 9. 9. 2022 sowie aus 103.144,55 EUR seit dem 10. 9. 2022 zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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