Muss Bezahlung vereinbart sein, damit ich für meine Arbeit Geld bekomme?
günstig für Leistender betrifft pflegende Angehörige, Lebensgefährten, Erben, Leistungsempfänger
Nein. Entscheidend ist nicht, was Sie sich dabei gedacht haben, sondern ob der Empfänger Ihrer Leistungen erkennen konnte, auf welcher Grundlage Sie arbeiten, und ob er sie veranlasst hat. War beiden Seiten diese Grundlage schon bei der Leistung klar, brauchen Sie keine ausdrückliche Vereinbarung über ein Entgelt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger sind ausschlaggebend. Der Leistungsempfänger muss sich über die Leistungsgrundlage im klaren gewesen sein oder hätte es bei Berücksichtigung der gesamten Umstände zumindest sein müssen, sodass schon bei der Leistung und Entgegennahme der Dienste kein Zweifel an einer Willensübereinstimmung über diese Leistungsgrundlagen bestand. Entgeltlichkeitsvereinbarung ist nicht erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erkennbarkeit, dass die Leistungen des Klägers (etwa Heu-, Holz- und Hausarbeiten) in Erwartung einer späteren Zuwendung (in Form einer Einsetzung zum Erben) erfolgten, verneint.OGH 2 Ob 208/25i, 20.01.2026
- Hier: Rückforderungsanspruch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft.OGH 6 Ob 725/87, 25.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021813 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 6 Ob 190/20i, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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