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Kann ich einen bestellten Auftrag jederzeit wieder abbestellen?

günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Konsumenten, Handwerker, Unternehmer
Sie dürfen ein bestelltes Werk grundsätzlich immer abbestellen, müssen dann aber die vom Gesetz vorgesehenen Folgen tragen, insbesondere das Entgelt zahlen. Sie können auch von einer bereits verlangten Verbesserung wieder abgehen. Dann hat der Unternehmer weder das Recht noch die Pflicht, die Arbeit zu verbessern.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Die Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025771 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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