Kann im Bauvertrag die Warnpflicht anders geregelt werden?
betrifft Bauherren, Unternehmer, Besteller, Auftraggeber
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Unterbleiben der Werkausführung und über die Warnpflicht des Unternehmers sind nachgiebiges Recht. Sie können also durch Vereinbarung abgeändert werden, etwa durch die Einbeziehung technischer Normen für Bauverträge.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die §§ 1168 und 1168 a ABGB sind dispositives Recht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Folgen der COVID-19-Pandemie (Mehrkosten am Bau) sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen. Für die Behauptungslast gilt § 1168 Abs 1 ABGB.OGH 6 Ob 136/22a, 21.12.2022
- Hier: Warnpflicht.OGH 2 Ob 185/22b, 25.10.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021858 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 6 Ob 136/22a, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 185/22b, 25.10.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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