Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 50/23b
Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.
Wer Arbeit geleistet hat und dafür ein angemessenes Entgelt verlangt, weil der erwartete Zweck nicht eingetreten ist, muss das innerhalb von drei Jahren tun. Danach ist der Anspruch verjährt.
Wirft jemand dem anderen vor, ein Recht nur zum Schaden des Gegners ausgeübt zu haben, muss er das auch beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der diesen Vorwurf erhebt.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Ja. Schuldner der Lohnsteuer sind Sie selbst; Ihr Arbeitgeber behält sie nur ein und führt sie an das Finanzamt ab. Zahlt er eine solche Steuer für Sie, tritt er in die Rechte des Finanzamts ein und kann den Betrag von Ihnen zurückverlangen.
Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.
Ob für eine Forderung die kurze Verjährungszeit gilt, richtet sich allein danach, ob genau diese Forderung im Gesetz aufgezählt ist. Andere Überlegungen sind dafür nicht maßgeblich.
Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
In Steuersachen hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Er greift daher nur ein, um grobe Beurteilungsfehler der Vorinstanzen zu korrigieren, und das nur aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.
Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.
Wird eine Zahlung des Arbeitgebers rückabgewickelt, weil der Grund dafür weggefallen ist, zählt auch die damals einbehaltene und abgeführte Steuer zu Ihrem Vorteil. Der Arbeitgeber kann daher auch diesen Betrag zurückverlangen. Sie können die Rückzahlung in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten erhöhte Zinsen. Beruht die verspätete Zahlung aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, entfallen sie. Vertretbar ist eine Ansicht etwa, wenn es zu vergleichbaren Fällen keine Rechtsprechung gibt oder eine schwierige Materie zu beurteilen war und die Vorinstanzen anders entschieden haben als das Höchstgericht.
Wer die Aufhebung eines Vertrags erreicht, kann das Geleistete grundsätzlich noch dreißig Jahre lang zurückfordern. Das gilt aber nicht, wenn es um ein ungültiges Geschäft geht, für das sonst die kurze dreijährige Frist gelten würde.
Wer sich zuerst so verhaelt, dass ein anderer darauf vertrauen darf, und dann das Gegenteil geltend macht, verhaelt sich widerspruechlich. Ein solches Verhalten kann als Missbrauch des Rechts zu werten sein. Ob das zutrifft, beurteilen die Gerichte nach den Umstaenden des einzelnen Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 25.03.2022, 24 Cga 85/16v-57 teilweise Folge gegeben wurde
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.03.2023, 10 Ra 96/22v-64
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1152 ABGB § 1431 ABGB § 1437 ABGB § 1486 ABGB § 877 ABGB § 879 ABGB § 881 ASGG § 49a EStG 1988 § 16 EStG 1988 § 77 EStG 1988 § 78 EStG 1988 § 79
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
9ObA50/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch
den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden (und widerbeklagten) Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, gegen die beklagte (und widerklagende) Partei Dr. F*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen 51.323 EUR sA (Klage zu AZ 24 Cga 85/16v – führendes Verfahren), 157.323,74 EUR sA (Klage zu AZ 24 Cga 13/19k) und 105.208,31 EUR brutto sA (Widerklage zu AZ 8 Cga 1/17z), über die Revision der klagenden (und widerbeklagten) und beklagten (und widerklagenden) Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2023, GZ 10 Ra 96/22v-64, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. März 2022, GZ 24 Cga 85/16v-57 teilweise Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
II. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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