Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 49/24z
Worum es ging: Bekomme ich Geld zurück, das ich versehentlich gezahlt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Zahlung können Sie nur dann zurückfordern, wenn Sie sich geirrt haben. Der Irrtum muss die Schuld selbst betreffen oder das, was Sie geleistet haben.
Wer Arbeit geleistet hat und dafür ein angemessenes Entgelt verlangt, weil der erwartete Zweck nicht eingetreten ist, muss das innerhalb von drei Jahren tun. Danach ist der Anspruch verjährt.
Abfertigung und Urlaubsentschädigung sind zwingende Ansprüche. Trotzdem darf ein Kollektivvertrag Fristen festlegen, innerhalb derer Sie diese Ansprüche geltend machen müssen. Für die Verjährung gilt sonst die allgemeine Frist von drei Jahren für Forderungen von Dienstnehmern.
Wenn Sie etwas zurückfordern, das Sie nicht geschuldet haben, müssen Sie grundsätzlich beweisen, dass Sie sich geirrt haben. Nur wenn nach der Sachlage ausgeschlossen ist, dass Sie bewusst ohne Schuld gezahlt haben, brauchen Sie diesen Beweis nicht.
Wenn Sie Geld oder eine Leistung zurückverlangen, weil sich der andere ungerechtfertigt bereichert hat, müssen Sie alle Voraussetzungen dafür beweisen.
Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.
Ja. Die dreijährige Frist für Forderungen aus einem geschäftlichen Betrieb gilt unabhängig von der Höhe des Betrags. Sie greift auch bei ungewöhnlichen Geschäften, die nicht zum täglichen Leben gehören, solange sie zu einer der aufgezählten Gruppen zählen.
Ob für eine Forderung die kurze Verjährungszeit gilt, richtet sich allein danach, ob genau diese Forderung im Gesetz aufgezählt ist. Andere Überlegungen sind dafür nicht maßgeblich.
Scheidet bei einer Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer aus, geht das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten ohne Abwicklung auf den verbleibenden Gesellschafter über. Er wird Eigentümer und tritt in alle Rechtsverhältnisse ein. In einem laufenden Verfahren ist die Bezeichnung der Partei entsprechend zu berichtigen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Bei einer Umwandlung geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ohne Abwicklung von Gesetzes wegen auf den Nachfolger über. Dieser tritt in alle Rechte und Pflichten ein, gleich ob das Vermögen auf einen einzelnen Nachfolgeunternehmer oder auf ein neu errichtetes Unternehmen übergeht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 15.10.2023, 11 Cg 11/22a-78
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.02.2024, 14 R 159/23i-84
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 1478 ABGB § 1486 UGB § 142 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
43 Absätze, 10.999 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Geschäftszahl
8Ob49/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* M*, vertreten durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin B* M*, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Kempl-Mitter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei H* G*, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wegen 27.183,17 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2024, GZ 14 R 159/23i-84, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Oktober 2023, GZ 11 Cg 11/22a-78, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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