Haftet der Handwerker, wenn ich das Material selbst vorgegeben habe?
günstig für Werkunternehmer betrifft Besteller, Werkunternehmer, Bauherren, Handwerker
Nein, insoweit nicht. Haben Sie den Stoff geliefert oder Anweisungen zur Ausführung gegeben und dadurch das Misslingen verursacht, entfällt in diesem Umfang die Gewährleistung des Unternehmers. Das gilt aber nur, wenn ihm keine schuldhafte Verletzung seiner Warnpflicht vorzuwerfen ist; er muss Ihren Beitrag verkehrsüblich prüfen und bei offenbarer Untauglichkeit warnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 23.09.2020 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Hat der Besteller infolge Lieferung ungeeigneten Stoffes oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes selbst den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt, scheidet im gleichen Umfang jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus, wenn diesem eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Warnpflicht nicht zur Last fällt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften.OGH 2 Ob 52/03s, 27.03.2003
- Den Werkunternehmer trifft im Sinn des § 1168 ABGB die Pflicht, den Besteller zu warnen, wenn der Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist, zur Erbringung des Werkes offenbar untauglich ist. Dabei ist der Unternehmer auch zur verkehrsüblichen Prüfung des Beitrags des Bestellers verpflichtet.OGH 2 Ob 95/98d, 11.03.1999
- Trägt der Werkunternehmer bei erfolgter Warnung oder nicht offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes oder nicht offenbarer Unrichtigkeit der Anweisungen die Gefahr nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes, sondern behält den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grunde mangelhaft oder überhaupt nicht zustandegekommen ist, so scheidet im gleichen Umfang auch jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus.OGH 9 Ob 133/98v, 21.10.1998
- Eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a ABGB setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.OGH 7 Ob 533/88, 24.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 139/20b, 23.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1168
- ABGB § 1168a
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