Ist der Baupreis fest oder darf er sich ändern?
betrifft Bauherren, Bauunternehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Nach der allgemein anerkannten Bauvertragsnorm gelten Preise im Zweifel als Festpreise, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten nach dem Angebot fertig sein sollen. Zieht sich die Arbeit vertragsgemäß länger hin oder verzögert sie sich ohne Verschulden des Unternehmers, sind die Preise veränderlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Nach der in Österreich generell akzeptierten ÖNORM B 2110 sind Preise von Bauleistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von vier Monaten nach Angebotslegung zu beenden sind, im Zweifel Festpreise; sollen sich die Arbeiten nach dem Vertrag auf einen längeren Zeitraum erstrecken oder geschieht dies ohne Verschulden des Unternehmers, so unterliegen die Preise (mangels anderweitiger Vereinbarung) dem Preisausgleich, das heißt sie sind als veränderliche Preise anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Auslegung einer Festpreisvereinbarung und zum Preisanpassungsrecht nach Pkt 7 der ÖNORM B 2110 (idF 2013).OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025
- Hier: Abweichung der Ausschreibungsunterlagen von ÖNORM B 2111 nicht als sittenwidrig beurteilt.OGH 6 Ob 70/13g, 24.10.2013
- Hier: Auch wennder Auftragnehmer über die Veränderung der Preisumrechnungsgrundlagen nicht informieren muss, hat er nach Punkt2.5.4 der ÖNORM B2111 die Preisumrechnung vorzunehmen, ohne dass der Auftraggeber dies zuvor ausdrücklich begehren müsste. Der Auftraggeber kann-sollte eine entsprechende Umrechnung zu seinen Gunsten nicht erfolgt sein-den entsprechenden Betrag bei Zahlung und unter Bekanntgabe des Grundes für die Reduktion abziehen oder-sollte er die nach der Vereinbarung überhöhte Schlussrechnung bezahlt haben-die Überzahlung nachträglich in der in den ÖNORMenA2060 und B 2110 vorgesehenen Fristen geltend machen.OGH 6 Ob 151/05g, 25.08.2005
- Bei auf das Ende er Anbotsfrist rückwirkenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen ist eine entsprechende Preiserhöhung zulässig.OGH 9 Ob 263/99p, 05.04.2000
- Eine Aufteilung der Preisrisikotragung in der Weise, dass Änderungen des allgemeinen Preisgefüges bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (zu Lasten des Unternehmers) für die Entgeltbestimmung unbeachtlich sein, Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt aber (zu Lasten des Bestellers) bei der Entgeltbestimmung berücksichtigt werden sollen, stellt ein gedankliches Zwischenmodell zwischen Festpreisvereinbarungen und Preisgleitklauseln dar, das als solches weder im Verdacht schwerwiegender inhaltlicher Unausgewogenheit, noch auch bei Aufnahme in Formularerklärungen im Verdacht der Unüblichkeit steht. Der Vereinbarung längerer Festpreisfristen ist dabei im Zweifel eine bewusste Risikoaufteilung zu unterstellen.OGH 6 Ob 662/86, 13.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021964 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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