Darf die Baufirma wegen gestiegener Materialpreise mehr verlangen?
günstig für Auftraggeber betrifft Bauherren, Bauunternehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Eine Anpassung des Entgelts nach der Bauvertragsnorm setzt voraus, dass die Leistung von der vereinbarten abweicht. Hat der Auftraggeber keine Änderung angeordnet, muss sich der Leistungsumfang durch eine Störung verändert haben. Diese Störung darf nicht aus dem Bereich des Auftragnehmers stammen und muss den vereinbarten Leistungsumfang samt Ausführungsbedingungen betreffen.
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Rechtsprechung seit 2025, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2025)
Das Recht des Auftragnehmers, das Entgelt gemäß Pkt 7 der ÖNORM B 2110 (idF 2013) anzupassen, setzt eine „Leistungsabweichung“ voraus, für die auf die Definitionen in Pkt 3.7 und 3.8 der ÖNORM B 2110 zurückzugreifen ist. Liegt keine vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung vor, muss es sich um eine Veränderung des Leistungsumfangs durch eine Störung der Leistungserbringung handeln. Diese Störung darf nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammen und muss sich auf den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Ausführungsbedingungen beziehen, wie sie sich insbesondere aus der Ausschreibung ergeben.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0142777 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 200/24a, 25.11.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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