Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 200/24a
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag etwas anders steht als gemeint?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.
Geschützt wird nicht der Verkehr allgemein, sondern das Vertrauen des konkreten Empfängers einer Erklärung. Haben beide Seiten etwas übereinstimmend anders verstanden, gilt dieses gemeinsame Verständnis. Ein davon abweichender Wortsinn kann dann nicht auf ihren Willen zurückgeführt werden.
Der übereinstimmende Wille zählt. Wollten beide Seiten dasselbe und ist nur die Bezeichnung falsch, berührt dieser gemeinsame Irrtum die Gültigkeit des Vertrags nicht. Es gilt, was Sie tatsächlich gemeint haben.
Nein. Steht fest, dass beide Seiten dasselbe gewollt haben, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich diese Einigung in der Vertragsurkunde deutlich genug niedergeschlagen hat; der äußere Sinn der Worte verliert insoweit seine Bedeutung.
Behauptet jemand, die Parteien hätten etwas anderes gewollt, als in der Urkunde steht, muss das Gericht zuerst die dafür angebotenen Beweise aufnehmen und dazu Feststellungen treffen. Erst wenn sich kein übereinstimmender Wille feststellen lässt, wird der Text durch Auslegung ermittelt.
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
Weicht das, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben, vom Inhalt der Urkunde ab, wird das nur geprüft, wenn eine Seite das ausdrücklich behauptet und dafür Beweise anbietet. Von sich aus forscht das Gericht dem nicht nach.
Behauptet niemand mit passenden Beweisanboten, dass ein Ausdruck im schriftlichen Vertrag die Absicht der Parteien falsch wiedergibt, bleibt es beim Text. Der Vertrag wird dann so verstanden, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist.
Haben beide Seiten dasselbe gewollt, schadet eine unvollkommene oder mehrdeutige Bezeichnung nicht. Im entschiedenen Fall ging es um den Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ja. Zwingen Sie Umstände aus dem Bereich des Auftraggebers zu höherem Arbeitseinsatz und höheren Aufwendungen, steht Ihnen dafür eine Aufstockung des Werklohns zu. Eine Verzögerung der Arbeiten muss damit nicht verbunden sein. Ist eine ÖNORM vereinbart, geht deren Regelung vor; eine reine Preiserhöhung ohne geänderte Leistung ist davon aber nicht gedeckt.
Nach der allgemein anerkannten Bauvertragsnorm gelten Preise im Zweifel als Festpreise, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten nach dem Angebot fertig sein sollen. Zieht sich die Arbeit vertragsgemäß länger hin oder verzögert sie sich ohne Verschulden des Unternehmers, sind die Preise veränderlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Technische Normen, die nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wurden, gelten nur, wenn sie zum Inhalt des Vertrags gemacht wurden. Das kann auch schlüssig geschehen. Als Gesetz im Sinn der Schadenersatzregeln zählen sie nicht.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Eine ÖNORM wird entweder dadurch Vertragsinhalt, dass die Parteien sie vereinbaren, oder dadurch, dass sie durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wird. Ohne einen dieser beiden Wege gilt sie für Ihren Vertrag nicht.
Ist die Bedeutung eines Ausdrucks nach dem allgemeinen Sprachgebrauch klar, bleibt es dabei. Wer behauptet, es sei trotzdem etwas anderes vereinbart worden, muss die Umstände dafür vorbringen und beweisen.
Hat sich in der Kostenaufstellung nur ein Rechenfehler eingeschlichen und wurde die Position selbst richtig bezeichnet und mit dem richtigen Prozentsatz angesetzt, verstößt das Gericht nicht gegen seine Bindung an den Antrag, wenn es das berücksichtigt.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
ÖNORMEN werden nach ihrem Wortlaut ausgelegt. Umstände außerhalb des Textes bleiben dabei außer Betracht.
Wird die Bauvertragsnorm angewendet, fallen die Folgen der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Mehrkosten am Bau grundsätzlich in den Bereich des Auftraggebers. Wer die Mehrkosten verlangt, muss sie aber selbst behaupten und darlegen.
Wer Mehrkosten wegen einer Verzögerung fordert, muss konkret behaupten und beweisen, welche Mehrkosten tatsächlich entstanden sind. Es genügt nicht, einfach den vereinbarten Stundensatz für die Verzögerungszeit fortzuschreiben.
Eine Anpassung des Entgelts nach der Bauvertragsnorm setzt voraus, dass die Leistung von der vereinbarten abweicht. Hat der Auftraggeber keine Änderung angeordnet, muss sich der Leistungsumfang durch eine Störung verändert haben. Diese Störung darf nicht aus dem Bereich des Auftragnehmers stammen und muss den vereinbarten Leistungsumfang samt Ausführungsbedingungen betreffen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 13.05.2024, 11 Cg 62/23i-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 07.10.2024, 1 R 121/24g-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1168 ABGB § 1447 ABGB § 914 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 519 ZPO § 54
Entscheidungstext
103 Absätze, 31.925 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Geschäftszahl
4Ob200/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 71.507,94 EUR sA, infolge Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2024, GZ 1 R 121/24g-18, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Mai 2024, GZ 11 Cg 62/23i-13, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und das klagsabweisende Ersturteil (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederhergestellt.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.632,96 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 1.088,16 EUR an USt und 6.104 EUR an Pauschalgebühren) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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