Ist der vom Vertragspartner festgesetzte Preis für mich verbindlich?
betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Darf eine Vertragsseite den Preis festsetzen, bindet diese Festsetzung grundsätzlich beide Seiten. Etwas anderes gilt nur, wenn dabei die im Vertrag selbst gezogenen Grenzen überschritten werden oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags.OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- Wird im Vertrag eine Entscheidung eines Vertragsteils nach Ermessen vereinbart, so ist dies – der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend (§ 914 ABGB) – dahingehend zu verstehen, dass es sich um kein willkürlich, sondern billig auszuübendes Ermessen handelt.OGH 8 Ob 27/19g, 25.03.2019
- Behält sich der Kreditgeber vor, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen, um diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation anzupassen, so unterliegt diese Anpassung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschritten hat oder ob das Ergebnis offenbar unbillig ist.OGH 8 Ob 86/16d, 30.05.2017
- § 1056 ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen.OGH 4 Ob 134/12b, 17.12.2012
- Die Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt daher insofern der richterlichen Kontrolle, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung durch die andere Partei nicht gebunden ist. Die Preisbestimmung hat sich an der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall zu orientieren, für die die Interessenlage beider Parteien von Bedeutung ist. Dem Vertragsteil, dem die Festsetzung einer Leistung überlassen wird, soll ein Spielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen ein (der gerichtlichen Überprüfung zugänglicher) Ermessensfehler nicht vorliegt. Wird jedoch die Ermessensgrenze überschritten, kann die verfehlte - grob unbillige - „Preisfestsetzung" (hier: Kürzung der Sonderprovision) durch den Richter korrigiert werden.OGH 9 ObA 35/09a, 03.03.2010
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- Hier: Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag.OGH 6 Ob 234/06i, 30.11.2006
- Die Preisbestimmung durch den Kontrahenten steht im Zweifel unter der Anforderung der Austauschgerechtigkeit und der Ausübung billigen Ermessens.OGH 6 Ob 234/06i, 30.11.2006
- Hier: Zur Ausübung des Zinsgestaltungsrechts bei einem Unternehmerkredit.OGH 10 Ob 145/05d, 13.06.2006
- Zulässige Wertsicherungsklausel, wenn sich der Kreditgeber eine Erhöhung des Zinssatzes bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse vorbehält.OGH 4 Ob 522/82, 30.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- OGH 8 Ob 27/19g, 25.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 86/16d, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 64/16t, 27.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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