Wann darf der Handwerker schon vorher eine Teilzahlung verlangen?
betrifft Auftraggeber, Handwerker, Bauherren, Unternehmer
Ob ein Werk in einzelnen Abschnitten erbracht wird, richtet sich in erster Linie nach dem, was Sie vereinbart haben. Fehlt dazu eine Abrede, kommt es nach äußeren Merkmalen darauf an, ob der einzelne Teil für sich genommen als selbständige Leistung gilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs.OGH 9 Ob 32/16w, 26.07.2016
- Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung.OGH 9 Ob 32/16w, 26.07.2016
- Hier Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen und andererseits von Außenraffstores.OGH 3 Ob 67/15x, 17.06.2015
- Die Frage des Bestehens einer besonders engen Nahebeziehung im Sinn einer engen inhaltlichen Verknüpfung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später vereinbarten (beauftragten bzw abgerufenen) Zusatzleistungen bestimmt sich nach der Vertragsauslegung, die typisch den Einzelfall betrifft und im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet.OGH 8 Ob 117/14k, 25.11.2014
- Zusatzleistungen, die gesondert zu honorieren sind, aber auf Basis oder zumindest im Rahmen des ursprünglichen Werkvertrags erbracht werden, sind nicht selbstständige Teilleistungen oder selbstständige (besser: eigenständige) Werkverträge, sondern Teil der ursprünglichen einheitlichen Gesamtleistung.OGH 8 Ob 117/14k, 25.11.2014
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Je nach Baufortschritt zu erstellende Rechnungen begründen noch keine „gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 S. 2 ABGB und unterliegen daher auch keiner gesonderten Verjährung. Sie können daher auch noch im Rahmen der Abrechnung des (nicht verjährten) Gesamtwerklohns geltend gemacht werden.OGH 10 Ob 12/14h, 25.03.2014
- Hier: DetektivleistungenOGH 4 Ob 44/12t, 17.04.2012
- Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit von einander unabhängigen Werken herzustellen hat.OGH 3 Ob 667/81, 24.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021979 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 3 Ob 73/26w, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 191/20d, 30.11.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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