Muss ich zahlen, bevor ich eine ordentliche Rechnung bekommen habe?
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Setzt die Ermittlung des Entgelts nach der Art des Geschäfts eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraus, wird das Entgelt erst mit einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Vorher müssen Sie also nicht zahlen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Wo die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Betriebskostenrückforderung.OGH 1 Ob 40/20v, 26.03.2020
- Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO.OGH 1 Ob 139/16x, 30.08.2016
- Eine ordnungsgemäße Honorarnote liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird. Sie hat nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zulassen.OGH 6 Ob 286/99y, 13.07.2000
- Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet.OGH 6 Ob 286/99y, 13.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017592 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 4 Ob 173/24f, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 83/23a, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 40/20v, 26.03.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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