Zum Inhalt springen

Bekomme ich Geld für die schon geleistete Arbeit am abgebrochenen Auftrag?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Handwerker, Auftraggeber
Ja. Wird das Werk nur teilweise vereitelt, können Sie jedenfalls jenen Teil des vereinbarten Entgelts verlangen, der auf die bereits geleistete Arbeit entfällt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.03.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Kraft Größenschlusses aus dem 1. Satz des § 1168 Abs 1 ABGB kann der Unternehmer bei teilweiser Vereitelung jedenfalls jenen Teil des vereinbarten Entgelts verlangen, der auf die bereits geleistete Arbeit entfällt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Entgelt bei nicht ausgeführtem Werk

Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.

günstig für Konsument Verjährung bei nicht ausgeführtem Werk

Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Fälligkeit des Entgelts bei Abbestellung
Vertragsrecht · Entgelt bei abgebrochener Werkleistung
Vertragsrecht · Entgelt nach Abbestellung eines Werkes
Vertragsrecht · Storno eines Werkauftrags
Vertragsrecht · Wer trägt das Risiko beim Werkvertrag