OGH 5 Ob 191/20d
Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Sie dürfen Ihre Zahlung zurückhalten, bis der Vertrag ordentlich erfüllt, also der Mangel behoben ist. Das Zurückbehaltungsrecht sichert Sie nicht nur ab, sondern soll auch Druck auf die andere Seite ausüben, rasch zu verbessern. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen.
Ja. Als Käufer einer Sache oder Besteller eines Werks dürfen Sie Ihre Zahlung so lange hinausschieben, bis die andere Seite ihre Pflichten vollständig erfüllt hat. Das gilt in der Regel auch bei einem geringen Mangel oder einer bloßen Nebenleistung.
Sie können die Zahlung des Werklohns auch dann verweigern, wenn nur geringfügige Mängel vorliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn das Zurückhalten reine Schikane wäre.
Nein. Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zuerst leisten: Er kann das Entgelt nicht Zug um Zug gegen seine eigene Leistung verlangen. Das gilt auch dann, wenn das Werk zwar übergeben ist, behebbare Mängel aber noch nicht beseitigt sind.
Bis die Mängel behoben sind, dürfen Sie den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Sie müssen sich nicht auf jenen Teil beschränken, der für die Behebung nötig wäre.
Ob ein Werk in einzelnen Abschnitten erbracht wird, richtet sich in erster Linie nach dem, was Sie vereinbart haben. Fehlt dazu eine Abrede, kommt es nach äußeren Merkmalen darauf an, ob der einzelne Teil für sich genommen als selbständige Leistung gilt.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 23.03.2020, 21 Cg 83/18v-50
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.07.2020, 2 R 50/20t-55
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1170 ZPO § 477 ZPO § 503 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 10.259 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.11.2020
Geschäftszahl
5Ob191/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** & Co Inhaber R*****, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG, Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.374,80 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2020, GZ 2 R 50/20t-55, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. März 2020, GZ 21 Cg 83/18v-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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