OGH 10 Ob 3/21w
Worum es ging: Darf die Firma beim Pauschalpreis mehr verlangen als vereinbart?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Pauschalpreis soll das genaue Abrechnen der Mengen ersparen. Er bleibt gleich, auch wenn am Ende deutlich mehr oder weniger Arbeit anfällt als geschätzt. Beide Seiten tragen damit ein Wagnis: Sie zahlen nicht mehr, bekommen aber auch nichts zurück.
Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.
Nein. Die Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte müssen Sie bei Gericht geltend machen, mit Klage oder als Einrede; erst das Urteil hebt den Vertrag auf, sofern sich die Parteien nicht einigen. Die Aufhebung wirkt auf den Vertragsabschluss zurück, und nach der neueren Rechtsprechung gilt der Vertrag dann so, als wäre er nie geschlossen und nie Eigentum erworben worden.
Wenn das Element des Zufalls bei dem Vertrag nur eine untergeordnete Rolle spielt oder ganz in den Hintergrund tritt, greift der Ausschluss für Glücksverträge nicht. Das ist der Fall, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Rentenberechtigte selbst bei der möglichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Ist die Gesundheit der Übergeberin eingeschränkt, ist auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen.
Ja. Wer sich einredeweise darauf beruft, um mehr als die Hälfte verkürzt worden zu sein, muss anbieten, die bereits empfangene Leistung zurückzugeben. Das gilt auch, wenn Sie die Einrede jemandem gegenüber erheben, an den Ihr Vertragspartner die Forderung abgetreten hat. Einfach die Zahlung des Restentgelts zu verweigern, genügt nicht.
Nein. Ein Glücksvertrag liegt nur vor, wenn gerade die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil den Gegenstand des Vertrags bildet. Dass mit einem Geschäft ein Risiko oder eine Chance verbunden ist, genügt dafür nicht. Wer etwas kauft, um es mit Gewinn weiterzugeben, schließt keinen Glücksvertrag.
Nennt der Unternehmer einen Höchstbetrag, ohne auf die Vorläufigkeit hinzuweisen und ohne sich eine Erhöhung vorzubehalten, ist von einem Pauschalpreis auszugehen. Ein bloßer Schätzungsanschlag dient nur Ihrer Orientierung und schlüsselt die Kosten nicht nach Arbeit und Material auf. Was im Einzelfall vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung.
Ein Auftrag, der neben der Gesamtsumme auch die einzelnen Leistungen und deren Preise anführt, ist keine Pauschale in diesem Sinn. Bei einer echten Pauschale trägt der Unternehmer das Risiko der Mehrarbeit und behält umgekehrt den Vorteil, wenn die Arbeit billiger oder leichter wird; eine Preiserhöhung kann er dann nicht fordern. Ändert sich später der vereinbarte Leistungsinhalt, schulden Sie für die Mehrleistung allerdings ein angemessenes zusätzliches Entgelt.
Ja. Auch nach Auflösung des Pachtvertrags können Sie einer Klage auf Zahlung des Pachtzinses entgegenhalten, dass Sie um mehr als die Hälfte verkürzt wurden, und verlangen, dass der Wert der von Ihnen bezogenen Früchte gegen den bereits bezahlten Pachtzins aufgerechnet wird.
Im Zweifel nicht. Ist unklar, ob mit der neuen Abmachung der Hauptgegenstand geändert oder nur Nebenpunkte geregelt wurden, bleibt der alte Vertrag bestehen. Die neue Vereinbarung wirkt dann als Ergänzung, solange beide nebeneinander bestehen können.
Nein. Der Wille, die alte Verpflichtung durch eine neue zu ersetzen, wird im Zweifel nicht vermutet. Er muss nicht ausdrücklich erklärt werden und kann sich aus den Umständen ergeben, muss aber erweislich darauf gerichtet sein, dass auf die alte Schuld nicht mehr zurückgegriffen wird.
Nein. Ein Wechsel der Gläubigerperson kommt nur zustande, wenn der bisherige Gläubiger seine Forderung überträgt und der neue diese Übertragung annimmt. Bezeichnet der Schuldner von sich aus eine andere Person als Gläubiger, hat das keine Wirkung und ist auch kein Anerkenntnis.
Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mattersburg, 28.04.2020, 2 C 1243/18x-33
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 27.10.2020, 13 R 98/20i-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1170a ABGB § 1268 ABGB § 1376 ABGB § 1379 ABGB § 918 ABGB § 921 ABGB § 934 ABGB § 935 UGB § 351
Entscheidungstext
83 Absätze, 29.331 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2021
Geschäftszahl
10Ob3/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J*, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. M* & Co GmbH, 2. M*, beide *, und 3. Z*, alle vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wegen 7.147,91 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2020, GZ 13 R 98/20i-39, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mattersburg vom 28. April 2020, GZ 2 C 1243/18x-33, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit 860,58 EUR (darin enthalten 120,02 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).