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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.06.2022 · Fall aus Tirol

OGH 6 Ob 193/21g

Worum es ging: Ist ein Geschäft ungültig, weil es eine Vorschrift umgehen soll?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.

Wenn Sie behaupten, dass ein Vertrag nur dazu dient, eine gesetzliche Regelung zu umgehen, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen. Die Beweislast liegt also bei dem, der sich darauf beruft.

Ein Auftrag, der neben der Gesamtsumme auch die einzelnen Leistungen und deren Preise anführt, ist keine Pauschale in diesem Sinn. Bei einer echten Pauschale trägt der Unternehmer das Risiko der Mehrarbeit und behält umgekehrt den Vorteil, wenn die Arbeit billiger oder leichter wird; eine Preiserhöhung kann er dann nicht fordern. Ändert sich später der vereinbarte Leistungsinhalt, schulden Sie für die Mehrleistung allerdings ein angemessenes zusätzliches Entgelt.

In erster Linie steht dem Rechtsanwalt das Honorar zu, das Sie mit ihm vereinbart haben. Gibt es keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Besteht für die Leistung ein Tarif, gilt in der Regel nur der Tarifsatz als angemessen, wobei vor allem der Rechtsanwaltstarif herangezogen wird.

Nein. Ein Verstoß gegen berufliche Standesregeln macht die Vereinbarung über die Provision oder das Honorar für sich allein nicht ungültig. Auch sittenwidrig ist die Vereinbarung deshalb noch nicht; dafür müsste mehr hinzukommen.

Vereinbart ein Rechtsanwalt ein zu hohes Honorar, kann das gegen seine Standespflichten verstoßen. Allein deshalb ist die Vereinbarung aber noch nicht sittenwidrig. Ob sie sittenwidrig und damit ungültig ist, wird nach den Regeln über Wucher beurteilt.

Nein. Rät ein Rechtsanwalt zu einem gesetzwidrigen Umgehungsgeschäft oder wirkt er etwa durch Verträge und Urkunden daran mit, bekommt er für diese Leistungen kein Entgelt. Ein verbotenes Geschäft kann nicht Inhalt eines gültigen Auftrags sein.

Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.

Sie dürfen mit Ihrem Rechtsanwalt ein Pauschalhonorar vereinbaren, das in einem Prozentsatz des gesamten Streitwerts festgelegt ist.

Ihr Rechtsanwalt bekommt kein Honorar, wenn Sie beweisen, dass und aus welchen Gründen seine Leistung wertlos ist. Weisen Sie nach, dass er eine für den Ausgang des Prozesses wesentliche Weisung nicht befolgt hat, ist damit die schlechte Erfüllung bereits bewiesen. Er behält sein Honorar dann nur, wenn er selbst beweist, dass sein weisungswidriges Handeln dem Erfolg nicht geschadet hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1152 ABGB § 1371 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

38 Absätze, 11.449 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Geschäftszahl

6Ob193/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C* W*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagten Parteien 1. M* K*, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. S* R*, vertreten durch MMag. Nicolaus Niedrist, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 157.500 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 52.500 EUR sA (zweitbeklagte Partei), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. August 2021, GZ 1 R 45/21h-46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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