Muss mich die Firma schon vor Vertragsabschluss warnen?
günstig für Auftraggeber betrifft Bauherren, Auftraggeber, Unternehmer, Konsumenten
Die Warnpflicht ist eine Pflicht des Unternehmers, die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Sie kann schon vor Abschluss des Vertrags bestehen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers, die auch schon in contrahendo bestehen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Warnpflicht des bauausführenden Werkunternehmers hinsichtlich eines Baubeginns vor der Rechtskraft einer Baubewilligung.OGH 2 Ob 277/08m, 15.10.2009
- Diese besteht immer dann, wenn das Werk infolge dem Unternehmer bekannter Umstände zu misslingen droht und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen kann.OGH 7 Ob 159/03p, 01.10.2003
- Wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte.OGH 4 Ob 539/94, 10.05.1994
- Die Warnpflicht des Unternehmers stellt eine werkvertragliche Nebenpflicht dar, die auch schon im vorvertraglichen Stadium (in contrahendo) bestehen kann.OGH 8 Ob 579/90, 15.02.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 165/24g, 21.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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