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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 165/24g

Worum es ging: Für welche Folgeschäden haftet ein Vertragspartner?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.

Jede Vertragsseite muss sich so verhalten, wie es die andere mit Blick auf den Vertragszweck und ein loyales Zusammenwirken erwarten darf, damit kein Schaden entsteht. Dazu kann gehören, dem anderen die vertraglichen Vorteile zu erhalten und ihm auch für die Zeit nach dem Vertragsende keine Nachteile zu bereiten. Unter Umständen sind dafür sogar nach Erfüllung aller Hauptpflichten noch bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Ein Unternehmer muss in der Regel keine besonderen, sonst unüblichen Prüfungen des Materials anstellen. Er muss Sie aber warnen, wenn er mit der von ihm zu erwartenden Sachkenntnis erkennen musste, dass das beigestellte Material untauglich ist.

Zu Ihrem Bereich zählt alles, was von Ihnen kommt: das beigestellte Material, Ihre Anweisungen und sonstige Umstände auf Ihrer Seite, die die Herstellung stören. Auch eine Abbestellung des Werks und geänderte Kalkulationsgrundlagen fallen darunter. Nicht dazu zählt, was zwar aus Ihrem Bereich stammt, aber auf ein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückgeht.

Eine Werkstätte muss nach der Behebung des beauftragten Fehlers nicht auch noch andere Bereiche des Gegenstands auf Fehler untersuchen. Das gilt jedenfalls für Fehler, die bei einwandfreier Montage im Herstellerwerk gar nicht auftreten können.

Als beigestellter Stoff gilt alles, woraus oder womit das Werk hergestellt wird. Dazu gehören auch der Grund, auf dem gebaut wird, und das Gebäude, an dem gearbeitet wird.

Die Warnung soll verhindern, dass Ihr Material und Ihr sonstiges Vermögen zu Schaden kommen. Vor allem soll sie Ihnen ermöglichen, an der ordentlichen Herstellung mitzuwirken, indem Sie den untauglichen Stoff oder die falsche Anweisung ändern. Deshalb gehört sie zur Hauptleistung, wenn das Werk nach einer solchen Änderung gelingen kann; ist es von vornherein aussichtslos, ist sie eine Nebenpflicht.

Unterlässt der Unternehmer die notwendige Warnung, verliert er nicht nur seinen Anspruch auf Bezahlung. Er muss Ihnen darüber hinaus auch den weitergehenden Schaden ersetzen.

Die Warnpflicht ist eine Pflicht des Unternehmers, die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Sie kann schon vor Abschluss des Vertrags bestehen.

Nicht jeder Wunsch und nicht jede Anregung des Auftraggebers ist eine Anweisung. Eine Anweisung liegt vor, wenn er nicht nur das Ziel vorgibt, sondern auch die Art der Ausführung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob das bereits beim Vertragsabschluss oder erst später geschieht, macht keinen Unterschied.

Eine Anweisung des Auftraggebers ist nicht nur dann offensichtlich unrichtig, wenn das jedem sofort auffällt. Sie ist es auch dann, wenn der Fehler bei der Sachkenntnis, die beim Auftraggeber vorausgesetzt wird, bei sachgemäßer Ausführung der Arbeit erkannt werden muss.

Wenn Sie einem Unternehmer nicht nur sagen, was er herstellen soll, sondern auch genau vorschreiben, wie er es herstellen soll, gilt das als Anweisung. Wenn Sie Baupläne beistellen, ist das ein solcher Fall. Der Unternehmer arbeitet dann nach Ihrer Vorgabe und nicht nach eigenem Ermessen.

Bei der Warnpflicht ist auch der wirtschaftliche Aufwand zu beachten. Umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Leistung und zum vereinbarten Entgelt in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, muss der Unternehmer nur anstellen, wenn das besonders vereinbart wurde.

Eine Anweisung des Auftraggebers gilt als offensichtlich unrichtig, wenn der Unternehmer sie mit seiner eigenen Sachkenntnis als falsch erkennen musste. Dann trifft ihn die Pflicht, Sie zu warnen.

Ein Unternehmer muss Sie nur im Rahmen jener Leistung warnen, die er selbst zu erbringen hat, samt den damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Für Bereiche außerhalb seines Auftrags trifft ihn keine Warnpflicht.

Nein. Ersetzt werden nur Nachteile an jenen Interessen, deren Schutz die verletzte Vertragspflicht bezweckte. Welche das sind, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrags. Entscheidend ist also nicht allgemein, was noch vorhersehbar war, sondern was gerade dieser Vertrag abdecken sollte.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ABGB § 1298 ABGB § 1299 ABGB § 872 ABGB § 933a ZPO § 50 ZPO § 510

Entscheidungstext

63 Absätze, 26.326 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

1Ob165/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*gesellschaft, pA *, vertreten durch die DRASKOVITS UNGER Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch die HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 41.439,16 EUR sowie Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2024, GZ 2 R 93/24x-42, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. März 2024, GZ 46 Cg 80/23v-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts zum Zahlungsbegehren (Punkt II.1) wiederhergestellt wird.

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wird die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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