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Muss mich der Unternehmer warnen, obwohl mein Fachmann anwies?

günstig für Besteller betrifft Bauherren, Werkunternehmer, Architekten, Sachverständige
Ja. Die Warnpflicht besteht auch dann, wenn die offenbar unrichtigen Anweisungen von einem Fachmann stammen, den Sie beigezogen haben. Erkennt ein beauftragter Sachverständiger einen Mangel, der Menschen gefährden kann, muss er warnen, auch wenn dieser Mangel vom Auftrag gar nicht erfasst ist. Das Verschulden Ihres Fachmanns müssen Sie sich allerdings wie eigenes anrechnen lassen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 14.12.2017 (14 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1962)

Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller auch dann, wenn ein vom Besteller bestellter Sachverständiger die offenbar unrichtigen Anweisungen erteilt. Warnpflicht des mit einer Reparatur beauftragten Sachverständigen insbesondere bei Erkennen eines - wenn auch vom Reparaturauftrag nicht erfaßten - zur Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen geeigneten Mangels.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 14.

Im Gesetz

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