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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.12.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 206/16g

Worum es ging: Darf man die Haftung im Vertrag ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vertragspartner dürfen die Haftung grundsätzlich strenger oder milder gestalten als das Gesetz. Beides ist im Rahmen der Vertragsfreiheit erlaubt.

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Nicht jeder Wunsch und nicht jede Anregung des Auftraggebers ist eine Anweisung. Eine Anweisung liegt vor, wenn er nicht nur das Ziel vorgibt, sondern auch die Art der Ausführung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob das bereits beim Vertragsabschluss oder erst später geschieht, macht keinen Unterschied.

Ja. Die Warnpflicht besteht auch dann, wenn die offenbar unrichtigen Anweisungen von einem Fachmann stammen, den Sie beigezogen haben. Erkennt ein beauftragter Sachverständiger einen Mangel, der Menschen gefährden kann, muss er warnen, auch wenn dieser Mangel vom Auftrag gar nicht erfasst ist. Das Verschulden Ihres Fachmanns müssen Sie sich allerdings wie eigenes anrechnen lassen.

Eine Anweisung des Auftraggebers gilt als offensichtlich unrichtig, wenn der Unternehmer sie mit seiner eigenen Sachkenntnis als falsch erkennen musste. Dann trifft ihn die Pflicht, Sie zu warnen.

Kommen mehrere Personen als Verursacher eines Schadens in Frage und lässt sich nicht klären, wer es war, trägt jede von ihnen das Risiko dieser Unklarheit. Sie als Geschädigter müssen also nicht beweisen, wer den Schaden tatsächlich angerichtet hat.

Wenn mehrere als Verursacher in Betracht kommen, haftet jemand nur dann, wenn sein Verhalten alle Voraussetzungen einer Haftung erfüllt. Offen bleiben darf allein die Frage, ob gerade sein Verhalten den Schaden ausgelöst hat.

Es genügt, wenn Sie zeigen, dass der Fehler des Unternehmers ernstlich als Ursache in Frage kommt und andere Ursachen dagegen deutlich unwahrscheinlicher sind. Der Unternehmer kann das entkräften, indem er eine andere mögliche Ursache aufzeigt, die nach dem üblichen Ablauf wahrscheinlicher ist.

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

Eine Vereinbarung, mit der die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt nur, soweit ihr Abschluss oder ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtlich zugefügte Schäden sind davon nie gedeckt. Erfasst sind nur Schäden aus den typischen oder wenigstens vorhersehbaren Gefahren, nicht aber solche, an die die Parteien überhaupt nicht denken konnten.

Technische Normen, die nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wurden, gelten nur, wenn sie zum Inhalt des Vertrags gemacht wurden. Das kann auch schlüssig geschehen. Als Gesetz im Sinn der Schadenersatzregeln zählen sie nicht.

Ob im konkreten Fall ein typischer Ablauf für Sie spricht, gehört zur Beweiswürdigung und kann im letzten Rechtszug nicht mehr bekämpft werden. Um den Anschein zu entkräften, genügt der Nachweis einer anderen ernsthaft möglichen Erklärung. Diese muss nicht wahrscheinlicher sein als der Anschein selbst.

Eine ÖNORM wird entweder dadurch Vertragsinhalt, dass die Parteien sie vereinbaren, oder dadurch, dass sie durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wird. Ohne einen dieser beiden Wege gilt sie für Ihren Vertrag nicht.

Sie werden so gestellt, wie Sie stünden, wenn rechtzeitig gewarnt worden wäre. Ersetzt werden daher jene Kosten, die nötig sind, um den vereinbarten Zustand herzustellen, nicht aber Ihr Interesse an dem Werk als solchem. Kosten, die Sie auch bei einer Warnung hätten tragen müssen, bekommen Sie nicht ersetzt.

Steht nicht fest, wer den Schaden verursacht hat, trägt das Risiko dieser Unklarheit, wer im Verdacht steht. Hat auch der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen, wird er wie ein Schädiger behandelt und der Schaden anteilig geteilt. Lässt der Bauherr die Bauaufsicht von einem eigens dafür bezahlten Architekten führen, können die ausführenden Firmen ihm deren Fehler nicht als Mitverschulden vorhalten.

Manchmal soll ein Werk ein bestimmtes Ergebnis bringen, das mit den vertraglich vorgesehenen Mitteln gar nicht erreichbar ist. Genau dann stellt sich die Frage, wer jene Kosten trägt, die ohnehin angefallen wären. Diese Kosten nennt man Sowieso-Kosten.

Nein. Gilt der Haftungsausschluss wechselseitig für beide Vertragsparteien, kann er nicht zum Nachteil nur einer Seite sein. In diesem Fall ist er nicht wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ABGB § 1298 ABGB § 1299 ABGB § 1302 ABGB § 869 ABGB § 879 ZPO § 52

Entscheidungstext

139 Absätze, 49.004 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Geschäftszahl

2Ob206/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solè sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Z***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei DI W***** G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stumpp, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 529.720,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. August 2016, GZ 1 R 37/16s-75, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Jänner 2016, GZ 5 Cg 161/10p-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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