Muss der Unternehmer teure Untersuchungen auf eigene Kosten machen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen und Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind.OGH 6 Ob 276/02k, 10.07.2003
- Es ist nicht jedes blinde Vertrauen des Werkunternehmers in die Planungen und Anweisungen des Werkbestellers geschützt.OGH 1 Ob 144/00h, 06.10.2000
- Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Anweisungen trifft primär den Werkbesteller, es sei denn, dass eine Prüfpflicht des Werkunternehmers vereinbart wurde.OGH 1 Ob 144/00h, 06.10.2000
- Geschieht eine Überbindung der Pflicht zur Baugrundprüfung an den Werkunternehmer, bestimmt sich dessen Prüfpflicht danach, in welchem Umfang der Werkbesteller eine solche Prüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte; ohne Entgelt für die Beiziehung von Prüforganen haftet der Werkunternehmer nur für die Vornahme von Prüfungen nach Maßgabe der Fachkenntnisse des Werkunternehmers.OGH 7 Ob 140/98h, 25.08.1998
- nicht erforderlich, daß der Bauunternehmer kostspielige Paralelluntersuchungen vornimmt oder in Auftrag gibt, es sei denn, es wäre dies besonders vereinbart oder hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden.OGH 7 Ob 140/98h, 25.08.1998
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- Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels müßte unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck durch Niesen verlangt werden.OGH 3 Ob 607/86, 10.02.1988
- Die Aufklärungspflichten und Warnpflichten des Unternehmers dürfen allerdings nicht überspannt werden.OGH 8 Ob 588/87, 05.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022252 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 1 Ob 165/24g, 21.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Der bloße Hinweis, dass ohne andere Vereinbarung ein angemessenes Honorar gebührt, genügt nicht. Als Verbraucher müssen Sie vor Ihrer Bindung klar und verständlich über den Preis informiert werden.
Grundsätzlich darf vereinbart werden, dass der säumige Vertragspartner die Kosten der Eintreibung trägt. Eine Klausel ist aber unzulässig, wenn sie ohne jede Unterscheidung sämtliche Kosten überwälzt. Sie tragen dann nämlich ein von vornherein unabschätzbares Risiko.