OGH 6 Ob 20/20i
Worum es ging: Darf ich das Haus verpfänden, wenn ich es weitergeben muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Haben Sie sich vertraglich verpflichtet, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, sind Ihre Rechte auf die eines Nutznießers beschränkt. Die Substanz dürfen Sie nicht verpfänden. Das gilt auch dann, wenn Sie werterhöhend in die Sache investiert haben.
Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.
Ja. Verpflichtet sich der Beschenkte, die geschenkte Liegenschaft niemand anderem als einer bestimmten Person zu hinterlassen, liegt darin ein Vertrag zugunsten dieser Person. Sie erwirbt daraus einen unmittelbaren Anspruch, im Zweifel in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Begünstigung erfährt; ab dann kann er nicht mehr einseitig widerrufen werden. Ob wirklich ein unmittelbares Recht entsteht, hängt allerdings von der Auslegung des einzelnen Vertrags ab.
Nein, über den Vertrag selbst nicht. Verspricht der Übernehmer bei der Übergabe, die Liegenschaft später einer bestimmten dritten Person zu hinterlassen, kann daraus zwar ein Recht dieser Person entstehen. Rücktritt, Wandlung, Widerruf und Anfechtung des Vertrags stehen aber nur dem Übergeber und dem Übernehmer zu.
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Es muss ausdrücklich vereinbart sein, dass die Vermögensverhältnisse aus der Ehe auf eine eigene vertragliche Grundlage gestellt werden, und beide Ehegatten müssen daraus berechtigt werden. Der Vertrag kann auch zwischen dem Dritten und dem Mann geschlossen werden, sofern die Begünstigte selbst berechtigt wird. Die Verpflichtung eines Gatten zur Leistung an einen Dritten kann kein Inhalt eines Ehepakts sein.
Vereinbarte Besitznachfolgerechte werden im Grundbuch angemerkt. Weil sie einer Nacherbschaft rechtsähnlich sind, folgt der Oberste Gerichtshof dieser Form und beschränkt nicht das eingetragene Eigentumsrecht selbst. Ihre Eintragung wird trotz Kritik in der Lehre zugelassen.
Ja. Der Verzicht des Schenkers auf den Widerruf kann durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Beschenkten ersetzt werden, weil beides den Schenker in gleicher Weise bindet und ihn ebenso warnt. Ein bloßes Veräußerungsverbot ohne Belastungsverbot genügt dafür allerdings nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.10.2019, 16 R 124/19a-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 358 ABGB § 364c ABGB § 433 ABGB § 603 ABGB § 613 GBG 1955 Art. 10 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 26
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2020
Geschäftszahl
6Ob20/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * J* K*, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach * K* K*, vertreten durch die erbantrittserklärte Erbin A* K*, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei * D* A*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Mag. Daniel Klatzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Abgabe einer Willenserklärung, über die Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2019, GZ 16 R 124/19a-25, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Juli 2019, GZ 24 Cg 18/19s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.903,42 EUR (darin 483,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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