Muss ich auf die Interessen meiner Teilhaber aktiv Rücksicht nehmen?
betrifft Gesellschafter, Miteigentümer, Teilhaber
Ja, wenn Ihr Rechtsverhältnis stark gesellschaftsrechtlich geprägt ist. Dann gilt eine weitergehende Treuepflicht als sonst zwischen Vertragspartnern. Sie kann unter Umständen verlangen, dass Sie die Interessen der übrigen Teilhaber tätig wahrnehmen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Innerhalb eines Rechtsverhältnisses mit stark gesellschaftsrechtlichem Charakter besteht eine weitergehende Treuepflicht (als sonst zwischen Vertragspartnern), welche unter Umständen die tätige Wahrnehmung der Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Rahmen einer derartigen Gesellschaft bestehen nach ständiger Rechtsprechung verstärkte Treuepflichten.OGH 6 Ob 36/12f, 19.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Verwandte Fragen
Gesellschaftsrecht · Treuepflicht unter GmbH-Gesellschaftern
Gesellschaftsrecht · Treuepflicht bei der Abstimmung
Arbeitsrecht · Treuepflicht des Angestellten
Vertragsrecht · Rücksichtnahme im Vertragsverhältnis
Eigentum und Grundbuch · Treuepflicht in der Eigentumsgemeinschaft