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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1175

Siebenundzwanzigstes Hauptstück Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 1175. (1)Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks. (2)Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig. (3)Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben. (4)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Arbeiten zwei oder mehr Personen für einen gemeinsamen Zweck zusammen, kann dadurch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen. An diesen gemeinsamen Zweck werden dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Ja. Ein Gesellschafter kann gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein, auch als Geschäftsführer. Entscheidend ist, wie stark er persönlich abhängig ist; das hängt vom Umfang seiner Beteiligung ab. Wer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, gilt nicht als Arbeitnehmer.

Allein dadurch, dass Sie eine Lebensgemeinschaft eingehen, entsteht noch kein Gesellschaftsvertrag. Die Leistungen, die jeder Partner erbringt, sind grundsätzlich unentgeltlich. Anderes gilt nur, wenn es einen besonderen Rechtsgrund für eine Bezahlung gibt.

Das bloße Zusammenleben ohne Heirat begründet keine Gesellschaft. Vermögensbeziehungen zwischen Partnern oder Familienmitgliedern sind nur dann gesellschaftsrechtlicher Natur, wenn sie nach einer gegenseitigen Absprache einen Zweck verfolgen, der über das übliche Zusammenleben hinausgeht. Der Bau eines Familienwohnhauses genügt dafür nicht.

Das wird angenommen, wenn die Partner nach ihrer Abrede durch beiderseitige Leistungen einen Zweck verfolgen, der über die übliche Lebensgemeinschaft hinausgeht, etwa wenn sie mit Geld und Arbeit gemeinsam Vermögen aufbauen oder gemeinsam einen Betrieb führen. Nötig ist zumindest eine Einigung über wechselseitige Rechte und Pflichten; bei einer hierarchisch ausgerichteten Beziehung liegt sie nicht vor.

Damit stillschweigend eine Gesellschaft entsteht, braucht es zuerst einen gemeinsamen Zweck. Außerdem müssen die Umstände so eindeutig sein, dass kein Zweifel daran bleibt, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig waren.

Nein. Wird ein Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag mit einem Konzessionsinhaber nur vorgetäuscht, um das Fehlen der eigenen Gewerbeberechtigung zu verdecken, ist diese Vereinbarung nichtig. Bis 2022 gab der Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, dass die Nichteinhaltung gewerberechtlicher Vorschriften einen Gesellschaftsvertrag nicht ungültig macht. Der Oberste Gerichtshof ist davon in einer neueren Entscheidung abgegangen.

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgekündigt, endet sie damit; eine Abwicklungsphase gibt es nicht. Führt ein früherer Gesellschafter das Unternehmen ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen weiter, geschieht das auf seine eigene Rechnung. Soweit er dabei gemeinsames Vermögen verwendet, handelt er als Geschäftsführer ohne Auftrag.

Nicht die Arbeitsgemeinschaft selbst. Eine Arbeitsgemeinschaft auf Grundlage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person und kann daher nicht Dienstgeber sein. Träger der Rechte und Pflichten sind die einzelnen beteiligten Gesellschafter; sie sind auch Vertragspartner Dritter.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie ausdrücklich oder stillschweigend gründen. Schriftform ist nicht nötig, mündlich genügt. Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligten einen solchen Vertrag auch tatsächlich schließen wollten.

Grundsätzlich ja. Auch bei einem Gesellschaftsvertrag können Sie sich darauf berufen, dass Ihre Leistung mehr als doppelt so viel wert war wie das, was Sie dafür bekommen haben. Das gilt aber nicht, wenn der Vertrag ein Glücksgeschäft ist, bei dem von vornherein offen ist, für wen er sich am Ende vorteilhaft auswirkt, und ebenso nicht, wenn Ihnen das Missverhältnis bewusst war.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten wenigstens eine lose gemeinsame Organisation besteht. Außerdem muss jeder Partner ein Recht haben, auf die gemeinsamen Angelegenheiten einzuwirken.

Ein gemeinsames Interesse am Erfolg oder eine einfache Rechtsgemeinschaft macht noch keine Gesellschaft. Die Beteiligten müssen eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden, die jedem gewisse Mitwirkungs- oder Einwirkungsrechte gibt. Genau daran unterscheidet sich die Gesellschaft von einer bloßen Gewinnbeteiligung.

Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn eine wenigstens lose gemeinsame Organisation für einen gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist. Jeder Partner muss dabei zumindest in den wichtigsten Angelegenheiten mitreden oder mitwirken können.

Ja, wenn Ihr Rechtsverhältnis stark gesellschaftsrechtlich geprägt ist. Dann gilt eine weitergehende Treuepflicht als sonst zwischen Vertragspartnern. Sie kann unter Umständen verlangen, dass Sie die Interessen der übrigen Teilhaber tätig wahrnehmen.

Rechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei die Ausgestaltung sehr unterschiedlich sein kann. Das gilt auch für eine bloße Bürogemeinschaft, bei der nur Räume und Personal geteilt werden. Ob dabei ein Gewinn erzielt wird, spielt keine Rolle; es genügt, dass die Zusammenarbeit den Betrieben nützt.

Ob durch das Zusammenwirken mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft entstanden ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. An den gemeinsam verfolgten Zweck sind dabei keine allzu strengen Maßstäbe zu legen.

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