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Ist der Verlust einer Forderung ein Schaden, wenn niemand zahlen kann?

günstig für Schädiger betrifft Gläubiger, Geschädigte, Kläger
Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.05.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. Der Amtshaftungskläger hat daher nicht nur zu behaupten und zu beweisen, daß ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln die Möglichkeit genommen wurde, in Österreich gegen mutmaßliche Täter rechtskräftige Urteile auf Leistung von Schadenersatz zu erwirken, sondern auch, daß sonst seine Forderung einbringlich gewesen wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Zeitpunkt des Vermögensschadens

Ja. Der Schaden entsteht bereits mit der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der Empfänger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Geld zurückzuzahlen. Sie müssen nicht abwarten, bis die Rückforderung endgültig uneinbringlich ist. Eine Geldforderung ist eben etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrags; dass jemand ausnahmsweise sofort zurückzahlen könnte, muss der Schädiger beweisen.

günstig für Geschädigter Versäumtes Rechtsmittel bei Amtshaftung

Nicht in jedem Fall. Sie können ohne eigenes Verschulden nicht erkannt haben, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat oder dass ein Schaden entstehen wird. Auf die richtige Rechtsanwendung durch Behörden dürfen Sie sich grundsätzlich verlassen. Ist Ihnen ein behördlicher Akt unverständlich, müssen Sie sich aber beraten lassen; bloße Unerfahrenheit entschuldigt nicht ohne Weiteres.

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