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Kann ich noch aufgreifen, dass eine andere Erklärung möglich war?

betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Verfahrensparteien
Ob ein typischer Geschehensablauf für sich allein genug beweist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts und ist später nicht mehr überprüfbar. Ob dagegen eine ernstliche andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die man in Betracht ziehen muss, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Diese Frage kann noch überprüft werden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Die Frage der Tragfähigkeit des Anscheinsbeweises ist an und für sich eine Frage der Beweiswürdigung; dies gilt aber nicht für die weitere Frage, ob eine ernstliche andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist. Damit wird nämlich ein Problem aufgerollt, das nicht mehr dem Gebiet der Beweiswürdigung, sondern jenem der Beweislastverteilung und somit der rechtlichen Beurteilung angehört.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022549 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 25.

Im Gesetz

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