Kann ich noch aufgreifen, dass eine andere Erklärung möglich war?
betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Verfahrensparteien
Ob ein typischer Geschehensablauf für sich allein genug beweist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts und ist später nicht mehr überprüfbar. Ob dagegen eine ernstliche andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die man in Betracht ziehen muss, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Diese Frage kann noch überprüft werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Die Frage der Tragfähigkeit des Anscheinsbeweises ist an und für sich eine Frage der Beweiswürdigung; dies gilt aber nicht für die weitere Frage, ob eine ernstliche andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist. Damit wird nämlich ein Problem aufgerollt, das nicht mehr dem Gebiet der Beweiswürdigung, sondern jenem der Beweislastverteilung und somit der rechtlichen Beurteilung angehört.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fragen der Beweislast sind der Rechtsrüge zuzurechnen.OGH 9 Ob 64/07p, 28.11.2007
- Ob nach den festgestellten Umständen ein Tatbestand vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas und der Beweislast im Sinn des sogenannten Anscheinsbeweises zulässt, ist zwar nach herrschender Ansicht (auch) eine (revisible) Rechtsfrage. Der Lösung dieser Frage kommt allerdings im Hinblick auf die Vielzahl denkbarer Fälle keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.OGH 6 Ob 83/05g, 06.10.2005
- "AKM - Vermutung"OGH 4 Ob 7/88, 12.04.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022549 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 25.
- OGH 10 ObS 2/25d, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 239/21i, 21.04.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 272
- ZPO § 503
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