Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 ObS 2/25d
Worum es ging: Kann ich noch aufgreifen, dass eine andere Erklärung möglich war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein typischer Geschehensablauf für sich allein genug beweist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts und ist später nicht mehr überprüfbar. Ob dagegen eine ernstliche andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die man in Betracht ziehen muss, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Diese Frage kann noch überprüft werden.
Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.
Die Beweislast wird nur ausnahmsweise verschoben. Dafür muss ein Beweisnotstand bestehen, der für jeden in gleicher Weise gilt. Zusätzlich müssen typische, auf allgemeiner Erfahrung beruhende Abläufe für denjenigen sprechen, der den Anspruch erhebt.
Manche Geschehensabläufe sind so typisch, dass das Gericht auch im einzelnen Fall von diesem gewöhnlichen Verlauf ausgehen darf. Es nimmt dann an, dass kein ungewöhnlicher Ablauf vorlag.
Beim Anscheinsbeweis muss nicht die eigentlich verlangte Tatsache bewiesen werden, sondern eine leichter beweisbare Tatsache, die mit ihr erfahrungsgemäß typisch zusammenhängt. Das Beweisthema wird also verschoben.
Ein Schluss von einer bewiesenen Tatsache auf eine andere ist nur zulässig, wenn zwischen beiden ein typischer, regelmäßiger Zusammenhang besteht. Dieser Weg darf nicht dazu dienen, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu schließen.
Rügen Sie in der Berufung, dass die Vorschrift über das Sachverständigengutachten verletzt wurde, und nimmt das Berufungsgericht das nicht wahr, sondern verletzt diese Vorschrift selbst, liegt darin ein Mangel des Berufungsverfahrens.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Die acht Stunden in der Schwerarbeitsverordnung sind nur ein Richtwert für die Berechnung des Verbrauchs pro Arbeitstag. Sie können nachweisen, dass Sie den geforderten Verbrauch täglich auch erreichen, sei es wegen längerer Arbeitszeiten oder wegen der besonderen Schwere der Tätigkeit bei kürzeren Arbeitszeiten.
Für einen Schwerarbeitsmonat kommt es darauf an, ob Sie die schwere Tätigkeit an mindestens 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt haben. Unterbrechungen der Arbeit bleiben außer Betracht, solange die Pflichtversicherung weiterläuft. Bei jener Art von Schwerarbeit, bei der es auf die psychische Belastung ankommt, zählt jeder Tag, an dem Sie die Tätigkeit verrichtet haben, ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitszeit an diesem Tag.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2024, 10 Rs 100/24k-71
Zitierte Paragrafen
ASVG § 247 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
34 Absätze, 9.820 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.01.2025
Geschäftszahl
10ObS2/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hille-geist-Straße 1, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2024, GZ 10 Rs 100/24k-71, in nicht-öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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