Haftet der Arzt auch, wenn ich schon vorher krank war?
günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenanstalten, Versicherer
Ja. Wirkt sich neben dem Behandlungsfehler eine Krankheitsanlage oder eine schon vorher bestehende Anfälligkeit aus, hat das grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Die Schutznormen für Leben und Gesundheit sind weit, deshalb soll das vom Patienten selbst zu tragende Risiko möglichst klein bleiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 12.10.2021 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Keine alternative Konkurrenz zwischen einem dem Arzt zurechenbaren Behandlungsfehler und einer Auswirkung einer Krankheitslage des Patienten oder einer vor der ärztlichen Behandlung, bei der ein Kunstfehler unterlief, vorhanden gewesenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lässt, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken.OGH 4 Ob 204/13y, 17.02.2014
- Bei Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall liegt alternative Kausalität vor.OGH 4 Ob 554/95, 07.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022562 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 126/21t, 12.10.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- ABGB § 1304
Verwandte Fragen
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