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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.10.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 126/21t

Worum es ging: Was gilt, wenn mehrere Nachbarn gemeinsam stören?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gehen Störungen wie Lärm, Rauch oder Geruch von mehreren Verursachern gemeinsam aus, gelten sinngemäß dieselben Grundsätze wie bei einem Schaden, den mehrere Personen gemeinsam verursacht haben. Die Einwirkungen werden also zusammen betrachtet und nicht jede für sich allein.

Ja. Wirkt sich neben dem Behandlungsfehler eine Krankheitsanlage oder eine schon vorher bestehende Anfälligkeit aus, hat das grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Die Schutznormen für Leben und Gesundheit sind weit, deshalb soll das vom Patienten selbst zu tragende Risiko möglichst klein bleiben.

Ja. Wirken die Verletzung und eine besondere Veranlagung von Ihnen zusammen und machen den Schaden dadurch schwerer, bleibt der Schädiger für den gesamten Erfolg verantwortlich. Etwas anderes gilt nur, wenn derselbe Schaden wegen der Veranlagung ungefähr zur gleichen Zeit, in gleicher Weise und im gleichen Umfang ohnehin eingetreten wäre.

Kommen mehrere Personen als Verursacher eines Schadens in Frage und lässt sich nicht klären, wer es war, trägt jede von ihnen das Risiko dieser Unklarheit. Sie als Geschädigter müssen also nicht beweisen, wer den Schaden tatsächlich angerichtet hat.

Wenn mehrere als Verursacher in Betracht kommen, haftet jemand nur dann, wenn sein Verhalten alle Voraussetzungen einer Haftung erfüllt. Offen bleiben darf allein die Frage, ob gerade sein Verhalten den Schaden ausgelöst hat.

Wirken zwei Ursachen gleichzeitig und hätte jede für sich den ganzen Schaden herbeigeführt, haften beide Verursacher gemeinsam für den vollen Betrag. Voraussetzung ist, dass jedem von ihnen ein Verschulden oder ein anderer Haftungsgrund zur Last fällt.

Ja. Der Schädiger haftet auch für eine Neurose oder andere psychische Folgen, die der Unfall ausgelöst hat, selbst wenn die Anlage dazu bei Ihnen schon vorhanden war. Ob die Beschwerden erst durch den Unfall entstanden sind, spielt keine Rolle. Anders wäre es nur, wenn die Anlage auch ohne den Unfall in absehbarer Zeit denselben Schaden gebracht hätte.

Der Anteil eines Schädigers am Schaden ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass er in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.

Lässt sich nicht klären, ob der Schaden von der Handlung des Schädigers oder von einem Umstand aus Ihrem eigenen Bereich stammt, wird der Schaden geteilt. Haben Sie den Schädiger zuvor selbst provoziert, verschiebt sich diese Teilung über die Hälfte hinaus zu Ihren Lasten.

Trifft ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich mit einem Haftungsgrund des Schädigers zusammen, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers für diesen Schaden konkret gefährlich war. Steht die Ursache dagegen fest, kommt eine solche Teilung nicht in Frage.

Den Schaden trägt derjenige, bei dem er eingetreten ist. Entsteht er durch bloßen Zufall, können Sie ihn also niemand anderem anlasten.

Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.

Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.

Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Für die Ursächlichkeit kommt es auf das Geschehen so an, wie es tatsächlich eingetreten ist. Wirken zwei oder mehrere Umstände gleichzeitig und unabhängig voneinander, ist jeder von ihnen ursächlich, auch wenn schon einer allein denselben Erfolg herbeigeführt hätte.

Nein. Das Zivilgericht ist an einen Freispruch nicht gebunden und ebenso wenig daran, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt oder mit einer Diversion beendet hat. Es beurteilt die Tatfrage selbständig, auch wenn das Strafgericht die Tat als nicht begangen ansah.

Steht nicht fest, wer den Schaden verursacht hat, trägt das Risiko dieser Unklarheit, wer im Verdacht steht. Hat auch der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen, wird er wie ein Schädiger behandelt und der Schaden anteilig geteilt. Lässt der Bauherr die Bauaufsicht von einem eigens dafür bezahlten Architekten führen, können die ausführenden Firmen ihm deren Fehler nicht als Mitverschulden vorhalten.

Dann spricht man von summierten Einwirkungen. Gemeint ist der Fall, dass keines der Ereignisse für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte, sondern nur ihr Zusammenwirken.

Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten aufschiebt, ist auch das Höchstgericht daran gebunden. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet dann das Gericht erster Instanz. Sie erfahren die endgültige Kostenverteilung also erst am Ende des Verfahrens.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1302 ABGB § 1311 StPO § 259 ZPO § 273

Entscheidungstext

55 Absätze, 30.186 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Geschäftszahl

1Ob126/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B* S*, Landesbeamtin iR, *, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, Salzburg, Kaigasse 14, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 378.732 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. April 2021, GZ 4 R 46/21v-190, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Dezember 2020, GZ 12 Cg 38/14g-183, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile – hinsichtlich der Punkte 2., 4. (mit der Maßgabe, dass der darin genannte Betrag 179.732 EUR lautet), 5., und 6. wiederhergestellt wird und der Punkt 1. wie folgt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 199.000 EUR samt 4 % Zinsen p.a. aus 14.000 EUR von 1. 10. 2014 bis 7. 11. 2019 sowie 4 % Zinsen p.a. aus 185.000 EUR ab 8. 11. 2019 zu bezahlen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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