Bekomme ich Ersatz für Folgen meiner eigenen freien Entscheidung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung bei bewusstem und gewolltem Eingehen einer Beschäftigung trotz bestehenden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 2 AuslBG.OGH 9 ObA 134/12i, 26.11.2012
- Hier hat der Kläger eine nach seiner Sicht der Rechtslage nicht erforderliche, auf einem selbständigen, durch den angeblich haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss beruhende freiwillige Leistung erbracht.OGH 1 Ob 129/01d, 26.06.2001
- Zieht der Kaufinteressent über Bestandverhältnisse an einer vom BIG-Gesetz betroffenen Liegenschaft keine zureichenden Erkundigungen ein, so beruht der daraus erwachsene Nachteil auf einem selbständigen, vom als haftungsbegründend bezeichneten Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß des Geschädigten.OGH 1 Ob 148/98s, 30.10.1998
- Ergibt eine umfassende Interessenwertung, daß die Belastungsmomente auf seiten des Verletzten oder des Dritten jene auf seiten des Ersttäters bei weitem überwiegen, ist es nicht mehr gerechtfertigt, diesem den Schaden noch zuzurechnen.OGH 7 Ob 537/90, 22.03.1990
- Hier: Daher kein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Kosten eines erkennbar aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten.OGH 7 Ob 675/84, 13.12.1984
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- Hier: Keine Zurechnung von Folgen leicht fahrlässiger Vertragspflichtvernachlässigung eines Notars wegen der Dazwischenkunft eines von dieser Verursachungskomponente unabhängigen freien Willensentschlußes der Geschädigten selbst.OGH 6 Ob 768/83, 15.03.1984
- Hier: Treuhandpflichtverletzung durch einen Notar.OGH 5 Ob 656/80, 02.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 41/17s, 04.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn Ihnen ein eigenes Verschulden vorgeworfen wird, führt das nur dann zu einer Teilung des Schadens, wenn Ihr Verhalten für den Eintritt des Schadens auch ursächlich war. Ein Fehler ohne Auswirkung auf den Schaden mindert Ihren Ersatz daher nicht.
Ja. Wer Ihnen schuldhaft einen Schaden zufügt, haftet grundsätzlich auch für Zahlungspflichten, die Ihnen deswegen in einem Gerichtsverfahren auferlegt wurden. Dass diese Entscheidung vielleicht unrichtig war, ändert daran nichts. Gebunden ist der Schädiger daran aber nicht, wenn Sie es unterlassen haben, ihm den Streit zu verkünden.